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BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 16/21

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 5/20 -

Gründe

1Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom mit Beschluss vom abgelehnt. Auch die dagegen erhobene Anhörungsrüge, Befangenheitsgesuche sowie weitere Anträge des Klägers hat der Senat abschlägig beschieden. Nunmehr beantragt der Kläger, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, den Senatsbeschluss vom aufzuheben und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Zugleich lehnt er die an den vorausgegangenen Entscheidungen beteiligten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sämtliche Anträge haben keinen Erfolg.

21. Der (erneute) Antrag des Klägers, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, ist unstatthaft.

3a) Die weiteren Befangenheitsgesuche des Klägers hindern den Senat nicht, über den Wiederaufnahmeantrag in der für das (ursprüngliche) Ablehnungsverfahren zuständigen Besetzung zu entscheiden. Denn diese Gesuche sind mangels schlüssiger Darlegung eines Befangenheitsgrundes unzulässig (vgl. , juris Rn. 1 mwN). Anhaltspunkte für eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Auslegung oder Handhabung des Gesetzes durch die abgelehnten Richter ergeben sich auch aus dem Schriftsatz des Klägers vom nicht. Vielmehr belegt unter anderem dessen Vorbringen, er habe keinen Grund, den Senat "als Gericht zu betrachten", die von ihm allein verfolgten verfahrensfremden Zwecke (vgl. auch , juris Rn. 2 mwN).

4b) Mit Beschluss vom hat der Senat bereits ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme, wie sie der Kläger eigens für das Ablehnungsverfahren begehrt, nicht stattfindet. Denn auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentscheidung betreffen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: ]). Aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom hätte der Kläger zudem ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in zulässiger Weise dargetan.

5c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

62. Mit der Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers durch den Senatsbeschluss vom ist das Ablehnungsverfahren beendet. Bereits deshalb kommt auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

73. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:021224BANWZ.BRFG.16.21.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-87261