Suchen
BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 26/21

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 26/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 26/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 26/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 26/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 12/20nachgehend Az: AnwZ (Brfg) 26/21 Beschlussnachgehend Az: AnwZ(Brfg) 26/21 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger war seit 2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO, nachdem der Kläger ihrer Anordnung vom zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 15 BRAO bis zum nicht nachgekommen war.

2Der Kläger hat sowohl gegen die Anordnungsverfügung vom als auch gegen die Widerrufsverfügung vom Anfechtungsklage erhoben.

3Die Klage gegen die Anordnungsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom (AnwZ (Brfg) 16/21) abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am , dem Kläger am zugestellt worden.

4Im vorliegenden Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Anfechtungsklage des Klägers mit am12. April 2021 verkündetem Urteil abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am , dem Kläger am zugestellt worden.

5Mit Schriftsatz vom und weiterem Schriftsatz vom , hat der Kläger Anhörungsrügen erhoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom hat er außerdem in beiden Verfahren beantragt, die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom und des Widerrufsbescheids vom im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in beiden Verfahren auszusetzen und der Beklagten aufzugeben, eine Mitteilung vom an die Rechtsanwaltskammer Berlin zurückzunehmen und damit die Aktivierung des beA-Postfachs des Klägers und seine Wiederaufnahme in das bundesweite Anwaltsverzeichnis zu veranlassen.

6Der Senat hat die Anträge des Klägers mit Beschlüssen vom abschlägig beschieden.

7Nunmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom gegen den Beschluss vom "erneut Nichtigkeitsklage und im Übrigen Restitutionsklage" sowie eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt, den "angefochtenen Beschluss" aufzuheben und die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Vorfragen zur Entscheidung vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom und des Widerrufsbescheids vom bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorlageverfahren auszusetzen. Außerdem hat er die in dieser Sache am Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

8Die Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) vom stellen sich als rechtsmissbräuchlich dar und sind damit als unzulässig zu verwerfen.

9a) Die Ablehnungsgesuche des Klägers richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an der Entscheidung vom beteiligten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte des Senats, ohne ernsthafte Umstände anzuführen, die die Befangenheit rechtfertigen. Weder wird die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter oder Rechtsanwälte zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet, noch ist sie sonst erkennbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; vom - III ZA 11/15, juris Rn. 3; vom - Ill ZB 37/15, juris Rn. 3; vom - III ZR 100/19, juris Rn. 3 und vom - II ZR 155/22, juris Rn. 1; jew. mwN).

10aa) Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Abgelehnten seien Teil einer Vereinigung, die sich gegen ihn verschworen habe, um Straftaten der Rechtsbeugung zu begehen oder zu vertuschen, stellt dies lediglich eine pauschale Verunglimpfung dar. Soweit er geltend macht, der gesamte Senat sei kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 GrCh, sondern offensichtlich schon ursprünglich so zusammengesetzt, dass er im Sinne der Verwaltung entscheiden solle, und dies mit dem Auswahl- und Ernennungsverfahren der anwaltlichen Beisitzer nach §§ 107 ff. BRAO begründet, wird kein individualbezogener, sondern ein generell systembezogener Vorwurf erhoben, der als solcher kein Befangenheitsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann und als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist (vgl. AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3). Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen, die Besetzung des Senats im vorliegenden Fall sei "völlig anachronistisch" und mit etlichen Richterwechseln in kurzer Zeit verbunden gewesen, die ihm vor den jeweiligen Entscheidungen auch nicht mitgeteilt worden seien, was ebenfalls Zweifel daran begründe, dass es sich bei dem Senat um ein durch Gesetz errichtetes Gericht handele. Die pauschale Behauptung, die Richter am Bundesgerichtshof seien nicht unabhängig und unparteilich, weil sie nicht vorrangig wegen ihrer Kompetenzen, sondern wegen Parteiaffinitäten gewählt würden, und fast alle Richter am Bundesgerichtshof und an den Oberlandesgerichten in Deutschland hätten mindestens eine lange Station an dem jeweiligen Justizministerium absolviert, um sich dort als "exekutivkompatibel" zu erweisen, entbehrt nicht nur jeder Grundlage und Substantiierung, sondern rechtfertigt als solche ebenfalls in keiner Weise Zweifel an der Unvoreingenommenheit der konkret abgelehnten Richter im vorliegenden Verfahren. Nichts anderes gilt für die Ansicht des Klägers, der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S.                 sei nicht als Gericht anzusehen, weil er Stellvertreter der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.           als Vorsitzende im Anwaltssenat sei und daher ebenso wie diese offensichtlich wegen ihrer bzw. seiner Nähe zur Exekutive dazu berufen worden sei, um die Wünsche der Verwaltung am besten umzusetzen.

11bb) Soweit der Kläger geltend macht, die "abgelehnten Personen" hätten sich im vorliegenden Verfahren offenkundig bewusst über sein Vorbringen hinweggesetzt, stattdessen eigene Annahmen aufgestellt und ihre Entscheidungen zeichneten sich durch zahlreiche Plagiate, Floskeln und völlige Unbestimmtheit aus, weswegen er gestützt auf die bisherigen Entscheidungen keinen Grund habe, sie als Gericht zu betrachten, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Entscheidungen des Senats. Das Ablehnungsverfahren dient aber nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 und vom20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 9 mwN; 9 B 31.15, juris Rn. 3).

12b) Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 2 mwN).

13Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom ist (jedenfalls) nicht begründet.

14Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die - grundsätzlich dem Anwaltszwang gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 und vom - VI ZR 354/19, NJW-RR 2021, 375 Rn. 3)- Erhebung der Anhörungsrüge noch als postulationsfähig anzusehen ist, nachdem sein Recht zur Selbstvertretung gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 8 VwGO mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs seiner Zulassung bereits im September 2022 (mit Übergabe des Senatsbeschlusses vom an die Poststelle zur Zustellung) entfallen ist. Denn die Gehörsrüge hat auch bei unterstellter Postulationsfähigkeit des Klägers keinen Erfolg.

15Der Senat hat gerade nicht verkannt, dass der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag vom nicht konkret auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit gestützt, sondern einen "fehlenden Anlass" für die Anordnung seiner Untersuchung gerügt hat. Soweit der Kläger nun meint, ein "fehlender Anlass" bedeute auch keinen Anlass, sich an einen unzuständigen Arzt zu wenden, hat der Senat sich im Beschluss vom auch damit auseinandergesetzt (unter II.2.), das Vorbringen des Klägers aber für nicht durchgreifend befunden.

16Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

171. Der vom Kläger als "Nichtigkeits-" bzw. "Restitutionsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO auszulegen (vgl. 5 A 1.15, juris Rn. 1 f.). Weiter ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen, dass sein Wiederaufnahmebegehren sich nicht nur gegen die Zurückweisung seiner Anträge im Beschluss vom richtet, sondern (vor allem) auch gegen den Beschluss des Senats vom , mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden ist, da er diesbezüglich ein Fehlverständnis seines Wiederaufnahmeantrags vom rügt und weitere Wiederaufnahmegründe geltend macht, die ihm erst seit dem bekannt seien.

182. Für die Postulationsfähigkeit des Klägers gelten die obigen Ausführungen zu seiner Anhörungsrüge entsprechend.

193. Soweit der Wiederaufnahmeantrag sich gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers vom auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss vom richtet, ist er nicht statthaft.

20Bei Entscheidungen über Anträge auf Vollziehungsaussetzung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) ist eine Wiederaufnahme mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, weil (jedenfalls) bei veränderten Umständen ein Abänderungsantrag oder ggf. ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. BVerwGE 76, 127, 128; VGH München, NJW 1985, 879, 880; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl., § 153 Rn. 6 mwN; aA VGH Kassel, NJW 1984, 378 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 76).

214. Der Nichtigkeitsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger stützt den allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf, dass er - entgegen der Annahme des Senats im Beschluss vom - nicht nur die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch den Senat rügt, sondern die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gesamten Senats in seiner konkreten Besetzung. Diese begründet er im Wesentlichen mit den oben bereits im Zusammenhang mit seinen Ablehnungsgesuchen genannten Umständen.

22Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre indes - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO mwN).

23Für diese Annahme ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anhalt. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die am Beschluss des Senats vom beteiligten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte verwiesen, sowie des Weiteren auf die Beschlüsse des Senats vom und vom , mit denen der Senat weitere Ablehnungsgesuche des Klägers gleichen Inhalts verworfen hat.

24Soweit der Kläger außerdem konkret betreffend die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P.    und Rechtsanwältin S.         Befangenheitsgründe geltend macht, führt er auch damit keine ernsthaften Umstände an, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Dass Rechtsanwältin S.          Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer ist, begründet bei vernünftiger Würdigung für sich genommen ersichtlich noch nicht die berechtigte Befürchtung, sie sei in sämtlichen Verfahren betreffend diese Kammer zu deren Gunsten voreingenommen. Gleiches gilt für die lediglich pauschal behauptete "enge Beziehung" von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P.    zu dem Präsidenten des Hessischen Anwaltsgerichtshofs.

25Soweit der Kläger außerdem meint, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P.     sei nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Mitglied eines Strafsenats zur Entscheidung in der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache nicht berufen gewesen, trifft das offensichtlich nicht zu. Nach § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG kann ein Richter mehreren Spruchkörpern angehören und damit auch einem Zivil- und Strafsenat zugleich.

    

26Der Kläger macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 ZPO (Straftaten der beteiligten Richter und Rechtsanwälte, insbesondere Rechtsbeugung), des § 580 Nr. 4 ZPO (Erschleichung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und des Senatsbeschlusses vom durch die Beklagte mittels unberechtigter Anordnung einer Untersuchung nach § 15 BRAO) und des § 580 Nr. 2 ZPO (entscheidungserhebliche Urkunden(ver)fälschung durch die Beklagte betreffend den angeblichen Untersuchungsauftrag) geltend.

27Nach § 581 Abs. 1 ZPO ist ein Restitutionsantrag in den Fällen des § 581 Nr. 1 bis 5 ZPO aber nur dann zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht.

28Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger verweist zur Begründung seines Restitutionsbegehrens, insbesondere der angeblichen Rechtsbeugung durch "alle Personen", die u.a. an dem Beschluss vom mitgewirkt haben, lediglich auf einen Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom , mit dem er sich dagegen gewandt hat, dass sein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. gegen die am Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) sowie Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom mangels ausreichenden Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt und seine diesbezügliche Beschwerde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom zurückgewiesen worden ist. Wird aber bereits kein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil es nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden an einem hinreichenden Anfangsverdacht für strafbare Handlungen fehlt, ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nicht statthaft (vgl. , VersR 1962, 175, 177; Musielak/Sponheimer in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 581 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl., § 581 Rn. 2).

296. Der Senat kann über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO durch Beschluss entscheiden (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4; OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN).

30Die vom Kläger beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Vorlagefragen zu 2.a) bis f) fehlt es, wie oben ausgeführt, bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die weiteren Vorlagefragen betreffend die Anordnung der Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO stellen sich nicht. Zudem besteht nach Auffassung des Senats, wie bereits im Beschluss vom ausgeführt (unter III.2.a)bb)), diesbezüglich auch im Übrigen kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV.

31Damit ist auch der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Beklagten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren zurückzuweisen. Die vom Kläger begehrte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kommt folglich ebenfalls nicht in Betracht.

32Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger mit einer erneuten Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.

33Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer                                 Grüneberg                                 Ettl

                           Lauer                                     Geßner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:141024BANWZ.BRFG.26.21.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-87259