1. Ein Mineralgewinnungsrecht, das Ausfluß des Eigentums an Grund und Boden ist, wird im Regelfall dem Grundeigentümer zugerechnet.
2. Wird ein solches Recht verpachtet, ist wirtschaftliches Eigentum des Pächters dann nicht anzunehmen, wenn seine rechtliche oder wirtschaftliche Stellung durch den Pachtvertrag eingeschränkt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Pächter das Mineralgewinnungsrecht ohne Zustimmung des Verpächters nicht übertragen kann, wenn im Fall einer Vertragsverlängerung die Bedingungen gesondert ausgehandelt werden müssen oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Pächters durch Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters eingeschränkt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 963 BB 1990 S. 123 BFH/NV 1989 S. 45 Nr. 11 BFHE S. 94 Nr. 158, NAAAA-97779
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