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BGH Beschluss v. - 5 StR 584/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 538 KLs 9/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B.         abgelehnt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat die in dem Beweisantrag in Bezug genommene Nichtabhilfebegründung der Strafkammer nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die insofern erhobene Aufklärungsrüge.
Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, weil sie die E.            GmbH und die M.               GmbH betreffende Urkunden nicht ausgeschöpft habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen mitzuteilen, dass die Urkunden lediglich auszugsweise eingeführt worden sind (vgl. zur Pflicht eines erschöpfenden Revisionsvorbringens , NStZ-RR 2023, 324), sodass schon unklar bleibt, inwieweit überhaupt ein Ausschöpfungsdefizit in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtbescheidung dreier Beweisanträge beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), erweist sich die Rüge als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht mitgeteilt, dass die Strafkammer die von ihm als Anlagen zu den Beweisanträgen vorgelegten Urkunden und Lichtbilder am in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Angesichts dessen ist die erst mit der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) behauptete unterbliebene Erledigung der Beweisanträge nicht nachvollziehbar, indes aber ohnehin unbeachtlich (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Cirener     
  
     Gericke     
  
Köhler
  
Ri'in BGH Reschist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.
Cirener
  
von Häfen     
  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130225B5STR584.24.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-87246