1. Nicht verbriefte Genußrechte, die eine Aktiengesellschaft zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis ihren Arbeitnehmern überläßt, bilden bei ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen ist.
2. Dieser Vorteil ist nicht deshalb zu mindern, weil die Genußrechte einer zweijährigen Veräußerungssperre unterliegen (Ergänzung des , BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 927 BFH/NV 1989 S. 42 Nr. 10 BFHE S. 496 Nr. 157, LAAAA-97771
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