Verfahrensrecht | Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht (FinMin)
Das Finanzministerium (FinMin)
Schleswig-Holstein hat die Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht mit Wirkung vom
dargestellt und erläutert ().
Die folgenden Änderungen werden von dem FinMin aufgezeigt:
§ 53 Nr. 2 AO wurde geändert und Nr. 3 neu angefügt durch das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) v. , BGBl. I 2024 Nr. 323 mit Wirkung ab :
Die Regelung in der neuen Nummer 3 des § 53 AO stellt die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen dar, die bisher in § 53 Nummer 2 Satz 3 AO geregelt waren. Sofern diese vorliegen, kann die Bezügegrenze nach Nummer 2 außer Acht bleiben.
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO wurde durch das JStG 2024 v. (BGBl. I 2024 Nr. 387) mit Wirkung v. neu angefügt (Förderung wohngemeinnütziger Zwecke):
„Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist…...
die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.“
§ 62 Abs. 1 Nummer 1 AO wurde durch das JStG 2024 v. (BGBl. I 2024 Nr. 387) mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise…..
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;“.
Der Volltext der Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 15 enthält weitere Informationen zu den zuvor dargestellten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
Quelle: ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
TAAAJ-87119