Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers bei Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter
1. Allgemeines
Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (z. B. Bau und Ausbau von Straßen, Beseitigung von Schlaglöchern). Hierzu werden, insbesondere im Bereich der Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauarbeiten und Dienstleistungen (Werklieferungen und sonstigen Leistungen) auch von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen.
2. Bestimmung des Leistungsempfängers
Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in derartigen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu behandeln ist, ist insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.
Dabei gilt Folgendes:
Tritt ein Land im Rahmen der
Auftragsverwaltung nach Art. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit
von Bundesfernstraßen bei der Auftragsvergabe (Ausschreibung und Zuschlag o.
Ä.) für zu beziehende Leistungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik
Deutschland auf, kommt nach der umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen
tatsächlichen Ausgestaltung ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Auftragnehmer zustande, bei dem die
Bundesrepublik Deutschland als Leistungsempfänger anzusehen ist. Die sich durch
§ 13b UStG ergebenden Erklärungspflichten sind daher vom Bund zu erfüllen.
3. Nichtbeanstandungsregelung
Für unter Tz. 2 dargestellte Leistungen, deren Auftragsvergabe vor dem abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt wird.
USt-Kartei ND
Die bisherige USt-Kartei S 7279 Karte 7 zu § 13b UStG ist
auszusondern.
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
7279-St 185a-3927/2022
Fundstelle(n):
USt-Kartei
ND UStG § 13b Fach S
7279 Karte Karte
7
UR 2025 S. 156 Nr. 4
HAAAJ-87094