Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers bei Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter
Orientierungssatz
Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 3 seiner erneut verlängert.
1. Allgemeines
Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Die Straßenbaulast umfasst nach § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (z. B. Bau und Ausbau von Straßen, Beseitigung von Schlaglöchern). Hierzu werden, insbesondere im Bereich der Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauarbeiten und Dienstleistungen (Werklieferungen und sonstigen Leistungen) auch von im Ausland ansässigen Unternehmern übernommen.
2. Bestimmung des Leistungsempfängers
Unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet in derartigen Fällen der Leistungsempfänger die Steuer. Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu behandeln ist, ist insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts abhängig.
Dabei gilt
Folgendes:
Tritt ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach
Art. 90 GG
zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen bei der
Auftragsvergabe (Ausschreibung und Zuschlag o. Ä.) für zu beziehende Leistungen
im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland auf, kommt nach der
umsatzsteuerrechtlich maßgeblichen tatsächlichen Ausgestaltung ein
Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Auftragnehmer zustande, bei dem die Bundesrepublik Deutschland als
Leistungsempfänger anzusehen ist. Die sich durch
§ 13b UStG
ergebenden Erklärungspflichten sind daher vom Bund zu erfüllen.
3. Nichtbeanstandungsregelung
Für unter Tz. 2 dargestellte Leistungen, deren Auftragsvergabe vor dem abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt wird.
USt-Kartei
ND
Die bisherige USt-Kartei S 7279 Karte 7 zu
§ 13b UStG
ist auszusondern.
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
7279-St 185a-3927/2022
Fundstelle(n):
USt-Kartei
ND UStG § 13b Fach S
7279 Karte Karte
7
UR 2025 S. 156 Nr. 4
HAAAJ-87094