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Arbeitgeberinsolvenz – Was sind die Folgen für Arbeitnehmer?
Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Herausforderungen nimmt die Zahl der Unternehmenspleiten (wieder) zu. Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, kommt das Regime der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung. Es ergeben sich in vielerlei Hinsicht Folgen für das Arbeitsverhältnis, wie folgender Beitrag zeigt.
I. Insolvenztatbestand und -eröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach §§ 11, 13, 16 InsO auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zu beschließen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt ist.
1. Zahlungsunfähigkeit
Praktisch wichtigster Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Arbeitgeber). Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ein vom Schuldner erwirkter Zahlungsaufschub (Stundung) kann die Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen, da hierdurch die Fälligkeit der zu erfüllenden Zahlungspflichten wegfällt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Schuldner einen Kredit beschaffen kann, um damit aktuell fällige Verbindlichkeiten zu bedienen.
2. Überschuldung
Gemäß