§ 4 Abs. 4a EStG; Betriebsbezogene Berechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses
Fach-Info 2/2024
Bezug: BStBl 2018 I S. 1207
Das BStBl 2018 I S. 1207, zum Thema „Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG“ enthält (noch) keine Aussagen zur Anwendung der Vorschrift bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Im Fach-Info 3/2019 wurde die dem § 4 Abs. 4a EStG zu Grunde liegende betriebsbezogene Betrachtungsweise dargestellt. Danach findet eine konzernbezogene Betrachtungsweise nicht statt.
Bei Anwendung einer rein betriebsbezogenen Betrachtungsweise sind alle Mittel, die diesem Betrieb entzogen werden, bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen.
Bei Vorliegen eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses bleiben Organträger (OT) und Organgesellschaft (OG) zivilrechtlich und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln ihr jeweiliges Einkommen selbständig (; BStBl 2003 II S. 9). Erst danach ist das Einkommen der OG nach § 14 KStG dem OT zuzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl der OT als auch die OG eigenständige Gewinnermittlungssubjekte und damit jeweils ein eigenständiger Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG sind ().
Bund und Länder hatten bereits in 2019 beschlossen, dass Gewinnabführungen der OG an den OT bei dem OT wie eine Einlage bei den nach § 4 Abs. 4a EStG zu ermittelnden nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berücksichtigen sind.
Nunmehr ist der entsprechende Beschluss für die Fälle mit umgekehrtem Vorzeichen ergangen: Ein Verlustausgleich des OT an die OG ist bei dem OT wie eine Entnahme bei den nach § 4 Abs. 4a EStG zu ermittelnden nicht abziehbaren Schuldzinsen zu berücksichtigen. In diesen Fällen werden durch die OG Verluste erwirtschaftet, die von dem OT auszugleichen sind. Dem OT werden durch den Aufwand für die Verlustübernahme Betriebsmittel kapitalmindernd entzogen.
Hinweis:
§ 4 Abs. 4a EStG ist bei
Kapitalgesellschaften nicht anzuwenden (R 8.1 Abs. 1 KStR 2022).
Es ist beabsichtigt diese Rechtsauffassung bei einer künftigen Überarbeitung des o.g. BMF-Schreibens zum Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG aufzunehmen.
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - S 2144 - 2019/005 - 52
Fundstelle(n):
VAAAJ-87072