1. Der Senat hält daran fest, daß das "verarbeitende Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe -" (§ 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a BerlinFG) von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen ist.
2. Der Antrag eines einzigen Wirtschaftsverbandes auf Umgruppierung im systematischen Verzeichnis rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Annahme, es habe sich die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise geändert.
3. Wird das systematische Verzeichnis innerhalb der dreijährigen sog. Verbleibensfrist geändert, ist die erhöhte Zulage auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren, die vor der Umgruppierung des betreffenden Wirtschaftszweiges zum verarbeitenden Gewerbe angeschafft oder hergestellt worden sind. Entsprechend ist ein beim FG anhängiges Klageverfahren nur bis zum Ablauf der Verbleibensfrist auszusetzen (Einschränkung des Urteils des Senats vom III R 130/78, BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 809 BFH/NV 1989 S. 37 Nr. 9 BFHE S. 291 Nr. 157, LAAAA-97758
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.