Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 16 | Gestellung von Sicherheiten: Individueller Steuersatz statt Abgeltungsteuer für Kapitalerträge
Das Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen stellt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keinen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG dar. Es unterliegt daher nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern dem normalen tariflichen Einkommensteuersatz. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben damit eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung des FG Münster bestätigt.
Bei dem nächsten Urteil des Bundesfinanzhofs, das wir für Sie ausgesucht haben, geht es um die Frage: Wie ist ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten durch Privatpersonen steuerlich einzuordnen? Führt es zu Kapitaleinkünften, die nur der Abgeltungsteuer von 25 % unterliegen? Oder handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die mit dem normalen tariflichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind?
Über den Streitfall und die Entscheidung der Vorinstanz hatten wir bereits berichtet – in unserer Juli-Ausgabe 2023. Die Klägerin hatte einer GmbH für die Durchführung eines Bauvorhabens Sicherheiten gewährt. Sie war an der GmbH nicht beteiligt und unterhielt zu ihr auch sonst keine persönlichen Beziehungen. Sie verp...