Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 11-13 | Teilzeitstudium: Fahrten zwischen Wohnung und Uni sind in voller Höhe abzugsfähig

Ein Vollzeitstudium i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG liegt nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesfinanzhofs nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Bei einem Zweitstudium, das in Teilzeit durchgeführt wird, können die Kosten für die Fahrten zur Uni daher in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Das gilt auch, wenn daneben keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Wer ein Zweitstudium in Teilzeit absolviert, kann die Kosten für seine Fahrten zu der Bildungsstätte in voller Höhe als Werbungskosten absetzen. – So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs kurz und knapp zusammenfassen. Die Fahrtkosten sind nicht etwa nur in Höhe der Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer abzugsfähig. Sondern in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

Sie kennen den Hintergrund: Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Begründe...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil