1. Bei der Schätzung eines Bodenwerts aus einem Gesamtkaufpreis zum Zwecke der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für
das aufstehende Gebäude ist der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 ImmoWertV zu ermitteln und zwar unabhängig vom angewendeten
Bewertungsverfahren.
2. Der Bodenwert ist weder abhängig von der Restnutzungsdauer des aufstehenden Gebäudes, noch davon, ob das aufstehende Gebäude
unter Denkmalschutz steht.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 244 BBK-Kurznachricht Nr. 6/2025 S. 245 OAAAJ-86996
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.