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FG Münster Urteil v. - 13 K 26/23 AO

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1a; EStG § 63; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Kindergeld

Freizügigkeitsberechtigung als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch

Leitsatz

1. Eine rumänische Staatsangehörige, die mit ihren Kindern (mit ebenfalls rumänischer Staatsangehörigkeit) und ihrem türkischen Ehemann – dem Kindesvater – im Inland wohnt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nachweislich eine solche Tätigkeit auch nicht sucht, ist nicht freizügigkeitsberechtigt und hat keinen Anspruch auf Kindergeld.

2. § 62 Abs. 1a Sätze 3 und 4 EStG sind unionsrechtskonform und verfassungsgemäß.

3. Es verstößt insbesondere nicht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, die Gewährung von Kindergeld an einen materiell-rechtlich rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. Unionsrechts zu knüpfen.

Fundstelle(n):
EAAAJ-86995

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FG Münster, Urteil v. 15.01.2025 - 13 K 26/23 AO

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