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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 1

Flugunterricht und Mietverträge

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Flugunterricht ist nicht gem. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei. Von der Steuer zu befreien sind danach nur die Veranstaltungen, die als „Schul- und Hochschulunterricht“ sowie als „Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung“ anzusehen sind. Diesen strengen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 4.22.1 Abs. 4 Satz 1 UStAE), wonach „zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z. B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht gehört,“ ist damit überholt, entschied der BFH in einer Entscheidung, die Dr. Axel Leonard vorstellt.

Weist ein Voreigentümer in Mietverträgen die Umsatzsteuer unrichtig aus, haftet der Erwerber nicht nach § 14c Abs. 1 UStG, entschied der BFH in einem Urteil, das Ralf Walkenhorst darstellt: Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.

Bei strafrechtlicher Einziehung reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, entschied der BFH in einem Urteil, das Dr. Matthias Gehm für uns bespricht: Der vom Kläger bezahlte Einziehungsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage für seine Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 UStG), der geschuldete Steuerbetrag ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten. Der Täter darf durch die Vermögensabschöpfung und die Besteuerung nicht doppelt belastet werden.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 5 / 2025 Seite 1
NWB IAAAJ-86959

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