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BFH Urteil v. - II R 235/85 BStBl 1989 II S. 740

Gesetze: BewG § 19 Abs. 4GrStG (1973) § 4 Nr. 3 lit. aGrStG (1973) § 8 Abs. 1HVO SH § 8

Leitsatz

Ob ein Seehafen dem öffentlichen Verkehr insoweit dient, als auf einem gekennzeichneten, zum Hafengebiet gehörenden Grundstücksteil sog. Semitrailer (Sattelanhänger ohne Zugmaschine) auf ihrem Transportweg im kombinierten Verkehr für kurze Zeit (etwa bis zu 24 Stunden) abgestellt werden, hängt davon ab, ob der Abstellplatz aufgrund straßenrechtlicher und hafenrechtlicher Vorschriften als öffentliche Sache zu beurteilen ist (Anschluß an das , BFHE 155, 400, BStBl II 1989, 302).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 740
BFH/NV 1989 S. 38 Nr. 9
BFHE S. 227 Nr. 157,
MAAAA-97749

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BFH, Urteil v. 21.06.1989 - II R 235/85

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