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BSG Beschluss v. - B 12 BA 44/23 B

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Sozialversicherungspflicht von rumänischen Saisonarbeitskräften und die daraus folgende Beitragspflicht. Die Beklagte forderte nach einer Betriebsprüfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2018 in Höhe von 9839,17 Euro, weil das Fehlen einer Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen jeweils nicht ausreichend belegt sei (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Beweislastentscheidung berufen, solange der Sachverhalt nicht ausermittelt sei. Die Zurückverweisung sei sachdienlich, weil die Beklagte Ermittlungen schneller als das Gericht durchführen könne (Gerichtsbescheid vom ). Das LSG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt worden sei. Der Gerichtsbescheid sei der Beklagten ausweislich des Inhalts des Empfangsbekenntnisses am zugestellt worden, so dass die einmonatige Berufungsfrist am geendet habe. Die Beklagte habe die Berufung erst am (Dienstag nach Ostern) eingelegt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses sei mit dem Eingangsstempel der zuständigen Abteilung 23 vom nicht geführt. Der Eingangsstempel könne fehlerbehaftet gewesen sein; außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zuständige Mitarbeiter das Dokument ggf vor dem Posteingang in der Abteilung mit Empfangswillen zur Kenntnis genommen habe. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

3II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beklagte hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

51. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn ein Sachurteil statt eines Prozessurteils oder umgekehrt ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen worden ist (stRspr; vgl etwa - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Das LSG hat die am eingegangene Berufung ausgehend von einer Zustellung am und einem darauf beruhenden Ende der Berufungsfrist am (§ 64 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 151 Abs 1 SGG) als unzulässig verworfen. Die Beklagte macht geltend, dass das Berufungsgericht eine Zustellung am mit einem darauf beruhenden Fristende am (§ 64 Abs 3 SGG) hätte zugrunde legen und ein Sachurteil hätte erlassen müssen.

6Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen kann an die Beklagte als Behörde iS von § 173 Abs 2 Nr 2 ZPO - wie hier - unter Verwendung eines Empfangsbekenntnisses (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 175 Abs 1 ZPO) zugestellt werden. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist in dem Zeitpunkt bewirkt, an dem der nach § 170 Abs 2 ZPO zuständige Adressat, dh bei Behörden der Behördenleiter oder ein Vertretungsberechtigter (vgl - SozR 4-2500 § 106 Nr 51 RdNr 18) von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (so schon - SozR 1960 § 5 Nr 2 S 4 zu § 5 Abs 2 Verwaltungszustellungsgesetz unter Hinweis auf die einhellige Rechtsauffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes).

7Die Zustellung des Gerichtsbescheids des SG ist - entsprechend der Auffassung der Beklagten und entgegen der Meinung der Klägerin - nicht schon durch den Eingangsstempel bei der Poststelle der Beklagten am bewiesen. Allein der Eingang in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten ist ebenso wenig ausschlaggebend (vgl - juris RdNr 6 f; - juris RdNr 9; - SozR 4-1750 § 174 Nr 1 RdNr 9) wie derjenige in der Poststelle einer Behörde (vgl - juris RdNr 11 mwN). Die Zustellungsform des Empfangsbekenntnisses privilegiert einen vom Gesetz als besonders vertrauenswürdig angesehenen Kreis von Zustellungsempfängern (vgl - juris RdNr 13). Dabei kann der Behördenleiter die Entgegennahme von Zustellungen und die Ausstellung von Empfangsbekenntnissen den mit den Verfahren vertrauten Sachbearbeitern überlassen (vgl die vorgelegte Organisationsanweisung der Beklagten 08/2020); die durch die behördeninterne Zuständigkeitsverteilung bedingte Verzögerung ist hinzunehmen (vgl - juris RdNr 21 f).

8Das behördliche Empfangsbekenntnis erbringt als Urkunde nach § 418 ZPO Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Maßgebend ist der von dem zuständigen Mitarbeiter ausdrücklich genannte Zeitpunkt des Zugangs, auch wenn er - wie hier - vor der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses liegt. Die Zustellung kann "mit Rückwirkung" vollzogen werden, wenn der Zustellungsempfänger erst später ausdrücklich den Tag der Zustellung angibt (vgl - juris RdNr 13). Der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Dafür ist aber erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (stRspr; vgl zB - juris RdNr 5). Die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit der Angaben ist nicht ausreichend (vgl - juris RdNr 6; - juris RdNr 10).

9Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte keine hinreichenden Tatsachen dargetan, um den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu führen und damit einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

10Sie führt zur Entkräftung des Empfangsbekenntnisses aus, dass auf diesem als Empfangsdatum der nur deshalb angegeben worden sei, weil der Unterzeichner unzutreffend - und entgegen einer Arbeitsanweisung im Haus - von der Maßgeblichkeit des Eingangs bei der Poststelle ausgegangen sei. Aufgrund der örtlichen Trennung der Poststelle und dem Sitz des zuständigen Dezernats 23 in verschiedenen Stadtbezirken Berlins sei die tatsächliche Kenntnisnahme des Gerichtsbescheids durch den zuständigen Sachbearbeiter vor dem Eingang der Schriftstücke in der zuständigen Abteilung am ausgeschlossen. Soweit das LSG darauf abstelle, dass der Eingangsstempel der Abteilung 23 falsch oder zu spät angebracht sein könnte, sei dem entgegen zu halten, dass dem Eingangsstempel vom als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO Beweiskraft für den Zeitpunkt des Eingangs in der zuständigen Abteilung zukomme.

11Aus den Ausführungen der Beklagten erschließt sich bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit, welcher Mitarbeiter das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. In der Beschwerdebegründung (Seite 9) wird zum einen - unter Bezugnahme auf eine Verfügung vom - der Mitarbeiter des Sonderteams für die fachliche Bearbeitung des Verfahrens/Gerichtsbescheids "Hr. L" genannt, zum anderen (Seite 10) wird auf den zuständigen "Mitarbeiter F" im Dezernat 2304 abgestellt. Eine Erklärung des zuständigen Mitarbeiters über sein subjektives Verständnis des Empfangsbekenntnisses hat die Beklagte nicht vorgelegt.

12Auch der Hinweis der Beklagten auf die unterschiedlichen Sitze der Poststelle (Bezirk Wilmersdorf) und des Dezernats 2304 (Kreuzberg) in verschiedenen Stadtbezirken sowie der Eingangsstempel vom 7.3. mit der Angabe "Abt. 23" lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass es sich bei der ausdrücklichen Angabe im Empfangsbekenntnis über den Erhalt am nur um einen Irrtum und nicht um das Datum der Kenntnisnahme durch den Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses handeln könne. Allein aus der Entfernung (laut google-maps) von ca 6 km zwischen der Poststelle und dem Sitz der Abteilung 23 innerhalb des Stadtgebiets von Berlin ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Gerichtsbescheid, der am 6.3. bei der Poststelle eingegangen ist, erst am nächsten Tag zu dem zuständigen Sachbearbeiter gelangt sein muss. Hierfür fehlt es an nachvollziehbaren Angaben zu den üblichen Geschäftsabläufen. Weder ist angegeben, auf welche Weise, wann und ggf wie oft die Post von der Poststelle zu dem zuständigen Dezernat transportiert, noch wann und durch wen der Stempel der "Abt. 23" regelmäßig angebracht und auf welche Weise die Post verteilt wird. Der von der Beklagten in Bezug genommene Eingangsstempel der Abteilung 23 befindet sich zudem nur auf dem Anschreiben des SG und enthält weder einen handschriftlichen Zusatz noch sonst einen Hinweis auf die (Anzahl der) Anlagen. Ohne weitere Darlegungen bleibt die Aussagekraft des Abteilungsstempels daher unklar. Es ist schon nicht nachvollziehbar, welchen Lauf der Gerichtsbescheid unter regelmäßigen Umständen genommen haben soll, und anhand der Angaben auch nicht ausgeschlossen, dass der zuständige Mitarbeiter bereits vor der Anbringung des Eingangsstempels in der Abteilung den Gerichtsbescheid zur Kenntnis genommen haben könnte, zB weil er die Schriftstücke bereits vor der Abstempelung in der Abteilungspost gesehen oder vorab (zB auch per Fax oder elektronisch) erhalten hat. Selbst wenn der rudimentäre Eingangsstempel der Abteilung (7.3.) mit der Angabe im Empfangsbekenntnis (6.3.) unvereinbar wäre, so ist allein mit dem Hinweis auf die Beweiskraft des Stempels nach § 418 ZPO nicht dargetan, weshalb dieser eine höhere Richtigkeitsgewähr haben sollte als das Empfangsbekenntnis, dessen ausdrücklichen und unterschriebenen Angaben ebenfalls Beweiskraft zukommt. Dass die Deutung einer irrtümlichen Angabe des zuständigen Bearbeiters in Betracht kommt oder sogar wahrscheinlich sein mag, reicht hierfür nicht aus.

13Im Ergebnis ist ein wesentlicher Unterschied zu der Entscheidung des 2. Senats des - SozR 4-1500 § 164 Nr 2) nicht erkennbar. Dort war der betreffende Rechtsanwalt am Nachmittag des Tages, an dem das Urteil des SG in der Kanzlei eingegangen war, in diese zurückgekehrt. Der 2. Senat konnte unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass der Rechtsanwalt die an diesem Tag eingegangene Post - auch ungelesen - mit dem entsprechenden Empfangsbekenntnis als zugestellt behandeln wissen wollte. Auch im vorliegenden Fall kann - allein aufgrund der Angaben der Beklagten - die Kenntnisnahme des zuständigen Sachbearbeiters vor der Abstempelung in der Abteilung nicht ausgeschlossen werden.

14Da die Beklagte zunächst die Tatsachen hinreichend bezeichnen muss, besteht für den Senat kein Anlass zu eigenen Nachforschungen.

152. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

163. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:060125BB12BA4423B0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-86868