Instanzenzug: Az: III ZR 82/24vorgehend Az: 2 U 143/22vorgehend Az: 29 O 18/21
Gründe
I.
1 Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer gegen einen Beschluss des Kammergerichts gerichteten - noch von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin, die inzwischen ihr Mandat niederlegt hat, eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil sie innerhalb der - verlängerten - Rechtsmittelbegründungsfrist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Gegen diesen ihrer vormaligen Rechtsanwältin am zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am eingegangenen als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom .
II.
2 Der Senat legt das Gesuch der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss aus. Eine solche hätte jedoch (ebenfalls) keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass der Antrag nach Zustellung an ihre weiterhin zur Entgegennahme des Senatsbeschlusses befugte frühere Rechtsanwältin (§ 87 Abs. 2 ZPO; vgl. auch , FamRZ 2008, 141) nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden zweiwöchigen Notfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) gestellt worden ist und der Rechtsbehelf deshalb bereits unzulässig wäre, bestehen die Gründe, die zur Ablehnung ihres ursprünglichen Prozesskostenhilfegesuchs geführt haben, weiter fort. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist - beziehungsweise hier der Rechtsmittelbegründungsfrist - einreichen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, und vom - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 Rn. 9). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat auch weder dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Fristen einzuhalten und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) in die versäumten Fristen zu gewähren wäre, noch hat sie die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt.
3 Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat künftig nicht mehr bescheiden.
Herrmann Böttcher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZR82.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-86858