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Steuerschulden als Grund für die Versagung oder Entziehung verwaltungsrechtlicher Erlaubnisse
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 721Die Nichtzahlung von Steuern kann neben steuerrechtlichen Folgen auch im Bereich des Verwaltungsrechts zu nachteiligen Konsequenzen für den Bürger führen. Dies ist etwa der Fall, wenn ihm als Gewerbetreibender die Ausübung seines Gewerbes untersagt wird, weil er „unzuverlässig“ i. S. des § 35 GewO ist. Ein möglicher Grund hierfür: Steuerschulden. Die verwaltungsrechtlichen Rechtsfolgen von Steuerschulden lassen sich beispielhaft an der Passversagung und der Passentziehung darstellen. Die behördlichen Befugnisse knüpfen u. a. daran an, dass ein Antragsteller oder Passinhaber sich wahrscheinlich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.
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Passversagung und Passentziehung nach dem Passgesetz
[i]Passbewerber/-inhaber will sich möglicherweise seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehenJeder Deutsche, der aus der Bundesrepublik Deutschland aus- oder in diese einreist, ist verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über seine Person auszuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PassG). Ein beantragter Pass ist allerdings zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 PassG). Werden Tatsach...