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Steuerschulden als Grund für die Versagung oder Entziehung verwaltungsrechtlicher Erlaubnisse
Dargestellt am Beispiel der Passversagung und -entziehung nach dem Passgesetz
Neben den steuerrechtlichen Folgen können sich aus der Nichtzahlung von Steuern für den Bürger auch im außersteuerrechtlichen Bereich nachteilige Konsequenzen ergeben. Auf die möglichen verwaltungsrechtlichen Rechtsfolgen von Steuerschulden geht der vorliegende Beitrag ein, wobei exemplarisch die Passversagung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 des Passgesetzes – PassG) und die Passentziehung (§ 8 PassG) im Fokus stehen.
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I. Passversagung und Passentziehung nach dem PassG
1. Folgen der Passversagung/-entziehung
[i]Gleiche rechtliche Anforderungen an Passversagung und -entziehungJeder Deutsche, der aus der Bundesrepublik Deutschland aus- oder in diese einreist, ist verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über seine Person auszuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PassG). Es besteht grds. ein – ungeschriebener – Rechtsanspruch darauf, dass ein Pass ausgestellt wird (, BVerfGE 6 S. 32, 42). Ausnahmsweise ist ein beantragter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PassG) Pass jedoch zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 Pa...