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PiR Nr. 3 vom Seite 105

Factoring von (mangelbehafteten) Forderungen

CPA Sebastian Weller

I. Sachverhalt

Die Y AG hat einen Factoringvertrag mit der Bank B (factor) abgeschlossen, der bestimmte Forderungen zum Nominalbetrag im Wege einer stillen Zession (mit Wandelbarkeit in eine offene bei gleichzeitiger Abwendbarkeit durch Rückkauf) ankauft. Von dem Nominalbetrag werden 20 % zur Absicherung von Veritätsrisiken bis zur Begleichung einbehalten sowie eine Spätzahlergebühr (EURIBOR + Marge; annahmegemäß 5 % p. a.) vereinbart. Y verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge der Kunden unverzüglich an B weiterzuleiten und übernimmt dabei das servicing. Bereits vor Vertragsabschluss waren die Forderungen durch den Kreditversicherer K mit einer Absicherung von 90 % der Nominalforderung gegen 1 % der Nominale als Gebühr geschützt. Die Abnehmerstruktur der Y AG besteht aus Großabnehmern des Einzelhandels und Kleinstabnehmern.

In der Regel liegen die Forderungen gegenüber den Kleinstabnehmern unterhalb des versicherbaren Betrags, weshalb diese auch nicht an B veräußert werden, weil B lediglich versicherte Forderungen ankauft. Sofern Y nicht alle Bedingungen des Factoringvertrags erfüllt, wie z. B. die zeitgerechte Versendung einer Mahnung bei Überfälligkeit, wird der Erwerb rückabgewi...

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