Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 4 B 5.19 Urteilvorgehend Az: 2 K 1726/14
Gründe
1Die Anhörungsrüge des Klägers ist begründet, weil sie die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) aufzeigt. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist gleichwohl abzulehnen.
21. Der inzwischen pensionierte Kläger war Studiendirektor im Dienst des beklagten Landes. Er begehrte in den Vorinstanzen erfolglos immateriellen Schadensersatz wegen "Mobbings" durch eine Schulleiterin und Bedienstete eines Schulamtes.
3Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben am für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am zugestellten Berufungsurteil eingelegt und die Begründung der Beschwerde in einem späteren Schriftsatz angekündigt. Am haben sie dem Berufungsgericht angezeigt, dass das Mandat beendet ist. Mit Fax-Schreiben vom selben Tag hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe, weil dieser das Berufungsverfahren nicht sachgerecht geführt habe. Mit Schreiben vom hat das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorsorglich darauf hingewiesen, dass ihre Mitteilung die Bevollmächtigung nicht beende, da die Mandatsniederlegung aufgrund des Vertretungszwangs erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam werde. Mit Schreiben vom hat der Kläger das Berufungsgericht gebeten, den Schriftverkehr ausschließlich über ihn zu führen, und mitgeteilt, mit drei Rechtsanwältinnen Kontakt wegen einer Beauftragung aufgenommen zu haben.
4Mit weiterem, undatierten und am beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. In dem Schreiben hat er insgesamt sechs Rechtsanwälte benannt, die er kontaktiert habe, die aber nicht zur Vertretung bereit gewesen seien. Mit Schreiben vom hat der Kläger bekannt gegeben, dass der Anwaltsvertrag habe gekündigt werden müssen, weil sein Anwalt ihn bedroht und sein Vertrauen schwerwiegend verletzt habe. Er sei in eine Klinik überwiesen worden und habe im Augenblick nicht die Möglichkeit, sich selbst weiter um einen Anwalt zu kümmern.
5Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts mit Beschluss vom - 2 B 17.24 - abgelehnt. Dabei hat er darauf abgestellt, der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bemüht habe, da die Anzahl der kontaktierten Rechtsanwälte zu gering sei. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich drei Rechtsanwälte kontaktiert habe; erforderlich seien aber - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zumindest "mehr als vier" Rechtsanwälte.
6Offengelassen hat der Senat, ob die Beiordnung eines Notanwalts bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der bisherige Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO bis zur Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet ist, den Kläger im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Außerdem hat der Senat offengelassen, ob die Beiordnung eines Notanwalts auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger durch die Beendigung des Mandatsverhältnisses gegenüber seinem bisherigen Rechtsanwalt, ohne zuvor einen anderen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gesucht und gefunden zu haben, die Situation selbst zu vertreten hat, in der sich die Frage nach der Bestellung eines Notanwalts stellt. Schließlich hat der Senat offengelassen, ob die Rechtsverfolgung des Klägers mittels der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil aussichtslos ist, was ebenfalls der Beiordnung eines Notanwalts entgegenstünde.
72. Die Anhörungsrüge ist begründet, weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom - 2 B 17.24 - in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
8Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Beschluss vom geht unzutreffend davon aus, dass der Kläger angegeben habe, - innerhalb der Zweimonatsfrist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - drei Rechtsanwälte vergeblich konsultiert zu haben, wohingegen er insoweit in einem weiteren Schreiben tatsächlich insgesamt sechs Rechtsanwälte benannt hat.
93. Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu treffende Entscheidung führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor.
10Unverändert kann dahinstehen, ob die Beiordnung eines Notanwalts bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der bisherige Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO bis zur Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet ist, den Kläger im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Offenbleiben kann außerdem weiter, ob die Rechtsverfolgung des Klägers mittels der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil aussichtslos ist, was ebenfalls der Beiordnung eines Notanwalts entgegenstünde. Schließlich kann offenbleiben, ob die Beiordnung eines Notanwalts ausgeschlossen ist, weil der Kläger zwar die Namen der nach seinem Vortrag kontaktierten Rechtsanwälte mitgeteilt, die Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese Rechtsanwälte aber nicht glaubhaft gemacht hat (zu dem Erfordernis der Glaubhaftmachung vgl. nur Weth, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 78b Rn. 33 mit Nachweisen insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
11Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass die Beendigung des Mandats von ihm nicht schuldhaft verursacht worden ist.
12Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten war und selbst die Beendigung des Mandats schuldhaft verursacht hat. Dementsprechend kommt im Fall der Beendigung eines vorhandenen Mandats durch den Beteiligten oder durch den mandatierten Rechtsanwalt die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte darlegt und nachweist, dass er die Beendigung des Mandats nicht schuldhaft verursacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - B 9 V 51/15 B - juris Rn. 9 m. w. N., vom - III ZR 102/16 - juris Rn. 6 m. w. N., vom - IX ZR 128/16 - juris Rn. 1 m. w. N., vom - VII ZR 88/14 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom - XI ZR 173/17 - juris Rn. 9 m. w. N.). So hat ein Beteiligter die Niederlegung des Mandats durch seinen Rechtsanwalt zu vertreten, wenn er sie durch unzulässige, die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen herbeigeführt hat (vgl. - juris Rn. 5 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu fertigen, weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XI ZR 173/17 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom - IX ZR 155/17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die entsprechenden Darlegungen und Nachweise müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Rechtsmittelbegründungsfrist erfolgen, weil andernfalls eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl. BH - juris Rn. 4 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom - B 9 V 51/15 B - juris Rn. 8 und vom - III ZR 102/16 - juris Rn. 9 m. w. N.).
13Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen, weil dieser das Berufungsverfahren nicht sachgerecht geführt habe; später hat er vorgetragen, der Anwaltsvertrag habe gekündigt werden müssen, weil sein Rechtsanwalt ihn bedroht und sein Vertrauen schwerwiegend verletzt habe. Einen substantiierten und mit Nachweisen unterlegten Vortrag, aus dem sich ergeben würde, worin die behauptete Bedrohung und schwerwiegende Vertrauensverletzung liegen soll, enthält sein Vorbringen nicht. Aus ihm ergibt sich nicht substantiiert und nachvollziehbar, dass der Kläger die Beendigung des Mandats nicht schuldhaft verursacht hat. Auch entsprechende Nachweise fehlen. Im Übrigen ist auch der klägerische Vortrag, dass er sich krankheitsbedingt nicht mehr selbst um einen Anwalt kümmern könne, nicht - z. B. durch ein ärztliches Attest (vgl. 2 B 4.17 - NVwZ 2017, 1550 Rn. 10) - belegt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vor.
144. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:231224B2B20.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-86687