Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Übergehen von Parteivorbringen zum Fehlen des Feststellungsinteresses in einem Feststellungsklageverfahren mit Blick auf anhängiges Leistungsklageverfahren
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 256 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 60 S 2/21 Urteil
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitigkeit aus dem Erbrecht.
21. Der Beschwerdeführer ist der testamentarische Alleinerbe seines (...) verstorbenen Vaters (nachfolgend: Erblasser) und seiner (...) verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Der Kläger des gegenständlichen Ausgangsverfahrens (nachfolgend nur: Kläger) ist der von den Erblassern enterbte Bruder des Beschwerdeführers. Nach dem Tod der Erblasserin nahm der Kläger den Nachlass in Besitz.
32. Mit Feststellungsklage vom und durch Schriftsatz vom abgeändertem Klageantrag begehrte der Kläger beim Amtsgericht (...) die Feststellung, dass sein Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers (...) Euro betragen habe und dieser Pflichtteilsanspruch durch Aufrechnung gegen die Forderung des Beschwerdeführers aus dem Erbschaftsbesitz nach dem Tod der Erblasserin in Höhe von (...) Euro in Höhe des Pflichtteils erloschen sei (nachfolgend auch: Feststellungsklageverfahren). Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Amtsgericht unter anderem geltend, dass die Feststellungklage jedenfalls unzulässig sei, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aufgrund der Erhebung einer Stufenklage vor dem Landgericht Erfurt, die den gleichen Streitgegenstand betreffe, entfallen sei (dazu sogleich unter nachfolgender Ziffer 3). Mit Versäumnisurteil vom gab das Amtsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers statt und hielt dieses nach Einspruch des Beschwerdeführers mit Urteil vom aufrecht, weil es die Einwendungen und Einreden des Beschwerdeführers als nicht durchgreifend erachtete. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse nicht entfallen, weil der Beschwerdeführer noch keinen bezifferten Leistungsantrag im Leistungsklageverfahren vor dem Landgericht Erfurt gestellt habe. Das Feststellungsinteresse entfalle bei einer Feststellungsklage erst dann, wenn ein bezifferter Leistungsantrag gestellt worden sei und gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne.
43. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Stufenklage zum Landgericht Erfurt und verlangte unter anderem Auskunft über den vom Kläger in Besitz genommenen Nachlass nach dem Tod der Erblasserin und dessen Herausgabe gemäß § 2018, § 2027 Abs. 1 BGB (nachfolgend auch: Leistungsklageverfahren). Das Leistungsklageverfahren und das Feststellungsklageverfahren haben nach dem Auslegungsergebnis des Landgerichts Berlin im Berufungsverfahren (dazu sogleich unter nachfolgender Ziffer 4) die gleiche Forderung des Beschwerdeführers - mit umgekehrtem Rubrum - zum Gegenstand. Am fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt statt. In dieser stellte der Beschwerdeführer bezifferte Leistungsanträge.
54. Gegen das Urteil des Amtsgerichts (...) im Feststellungsklageverfahren erhob der Beschwerdeführer Berufung zum Landgericht Berlin - 60 S 2/21 -. Er begründete die Berufung unter anderem damit, dass die Feststellungsklage wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Jedenfalls im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Leistungsklageverfahren, die für den anberaumt sei, werde das Feststellungsinteresse nachträglich entfallen.
6Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landgericht Berlin mit, dass er in der mündlichen Verhandlung im Leistungsklageverfahren am sämtliche Anträge aus der Klageschrift gestellt habe. Dadurch sei die Feststellungsklage nachträglich unzulässig geworden, weil das Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage entfallen sei. Eine Fallkonstellation, in der das Feststellungsinteresse trotz des Vorrangs der Leistungsklage ausnahmsweise erhalten bleibe, liege nicht vor. Die Leistungsklage lasse das Feststellungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nur dann nicht entfallen, wenn die Feststellungsklage zumindest im Wesentlichen entscheidungsreif, die Leistungsklage im Gegensatz dazu im Wesentlichen noch nicht entscheidungsreif sei und die beiden vorgenannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung über die Leistungsklage (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO) feststellbar seien. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf die - (NJW 1984, S. 1556 <1557>) und vom - I ZR 230/85 - (BGHZ 99, 340 <342 f.>). Diese Voraussetzungen für eine solche Ausnahme vom Grundsatz des Entfallens des Feststellungsinteresses lägen nicht vor, weil das Feststellungsklageverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Leistungsklageverfahren am nicht entscheidungsreif gewesen sei. Auf diese Ausführungen nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom in kurzer Form nochmals Bezug.
7Mit Verfügung vom wies das Landgericht Berlin die Parteien darauf hin, dass es das angegriffene erstinstanzliche Urteil für richtig halte. Die Klage könne allenfalls nachträglich unzulässig geworden sein, wenn durch die streitige Verhandlung über die Leistungsanträge im Leistungsklageverfahren vor dem Landgericht Erfurt und Eintritt der Entscheidungsreife beziehungsweise Entscheidung im dortigen Verfahren das Feststellungsinteresse im hiesigen Verfahren nachträglich weggefallen wäre. Hierbei bat das Gericht die Parteien um Mitteilung des Verfahrensstands im Leistungsklageverfahren.
8In der mündlichen Verhandlung am und nochmals ausführlich mit Schriftsatz vom wiederholte und begründete der Beschwerdeführer erneut, dass die Feststellungsklage aufgrund Stellung der Leistungsanträge im Leistungsklageverfahren am nachträglich unzulässig geworden sei.
9Mit Urteil vom wies das Landgericht Berlin die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach Ansicht des Landgerichts liege das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor. Dieses sei auch nicht nachträglich entfallen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Erfurt habe der Beschwerdeführer zwar Leistungsanträge gestellt und die streitige Verhandlung über diese Anträge habe bereits begonnen, jedoch sei noch keine Entscheidung ergangen und auch keine Entscheidungsreife eingetreten, was schon daran zu erkennen sei, dass nach übereinstimmender Erklärung des Klägers und des Beschwerdeführers unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Berlin im Leistungsklageverfahren noch ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen sei. Allenfalls durch eine Entscheidung beziehungsweise mit Eintritt der Entscheidungsreife über die Leistungsanträge hätte das Feststellungsinteresse im Feststellungsklageverfahren nachträglich wegfallen können. Das Landgericht Berlin verwies hierbei auf das - (BGHZ 165, 305 <308 f.>).
105. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
I.
11Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das . Er trägt unter anderem vor, die Entscheidung des Landgerichts Berlin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Erwägung gezogen und den Wegfall des Feststellungsinteresses entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unberücksichtigt gelassen habe.
II.
12Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sowie der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon der Kläger des Ausgangsverfahrens Gebrauch gemacht hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
13Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die knappe Begründung des Landgerichts im Urteil und im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge deuten auf eine generelle Vernachlässigung der Grundrechte durch das Landgericht hin und sind geeignet, juristisch unerfahrene Personen davon abzuhalten, um Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
141. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, denn sie genügt insoweit nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
152. Das Urteil des Landgerichts Berlin verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
16a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 107, 395 <409>). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>; 86, 133 <144>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 96, 205 <216>; stRspr). Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).
17Bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe hat das Gericht eine gewisse Freiheit. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 <188 f.>; 86, 133 <146>). Ein Schweigen lässt in diesem Fall den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde. Davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 596/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 924/21 -, Rn. 33).
18b) Diesen Maßstäben wird das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin nicht gerecht. Das Landgericht hat sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für ein Entfallen des Feststellungsinteresses in der vorliegenden Konstellation nicht hinreichend auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer diese durch sein beharrliches Vorbringen ersichtlich zum Kern seines Parteivorbringens gemacht hat und sie für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung waren.
19aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfalle das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellunginteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich, sobald und soweit eine Leistungsklage mit dem - vom Rechtsschutzziel abgesehen - identischen Streitgegenstand erhoben werde und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden könne (vgl. BGHZ 18, 22 <41 f.>; 99, 340 <342 ff.>; -, NJW-RR 1990, S. 1532 <1532 f.>; Urteil vom - XI ZR 759/17 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass durch den grundsätzlichen Vorrang des Leistungsklageverfahrens gegenüber dem Feststellungsklageverfahren mit gleichem Streitstoff sowohl widerstreitende Entscheidungen der Gerichte als auch im Hinblick auf das wesentliche Erfordernis der Prozessökonomie mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand vermieden werden sollen (vgl. BGHZ 99, 340 <342 f.>).
20Nur ausnahmsweise soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen einer sinnvollen Prozessökonomie das Feststellungsinteresse nicht entfallen, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten sei, die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei und diese beiden Voraussetzungen kumulativ zu dem Zeitpunkt vorlägen, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (BGHZ 99, 340 <342 ff.>; -, NJW-RR 1990, S. 1532 <1532 f.>; Urteil vom - XI ZR 759/17 -, juris, Rn. 16).
21bb) Das Landgericht hat in dem angegriffenen Berufungsurteil angenommen, das Feststellungsinteresse im Hinblick auf das Feststellungsklageverfahren sei durch das - nach seinem Auslegungsergebnis denselben Streitgegenstand betreffende - Leistungsklageverfahren nicht nachträglich entfallen, ohne in den Urteilsgründen auf sämtliche vorgenannte Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses in einer solchen Konstellation einzugehen.
22In dem angegriffenen Berufungsurteil hat das Landgericht ausgeführt, durch die Stellung der Leistungsanträge des Beschwerdeführers und den Beginn der streitigen Verhandlung über diese im Leistungsklageverfahren sei die Feststellungsklage nicht nachträglich unzulässig geworden. Denn "unmittelbar vor Schluss der […] mündlichen Verhandlung" des Feststellungsklageverfahrens sei in dem Leistungsklageverfahren noch keine Entscheidung ergangen und es sei dort auch noch keine Entscheidungsreife eingetreten.
23Hiernach ist das Landgericht in den Urteilsgründen nicht auf sämtliche Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses mit Blick auf ein denselben Streitgegenstand betreffendes Leistungsklageverfahren (vgl. dazu bereits aa)) eingegangen. Ausdrücklich erörtert hat es lediglich die Voraussetzung der fehlenden Entscheidungsreife des Leistungsklageverfahrens. Hingegen liegt die Annahme des Vorliegens der Voraussetzung der Entscheidungsreife des Feststellungsklageverfahrens dem Berufungsurteil bereits allenfalls implizit zugrunde. Die Voraussetzung, nach der die fehlende Entscheidungsreife des Leistungsklageverfahrens und die Entscheidungsreife des Feststellungsklageverfahrens gerade in dem Zeitpunkt vorliegen müssen, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO) - vorliegend also zum Beginn der mündlichen Verhandlung im Leistungsklageverfahren am (vgl. Ziffer I.3.) -, greift das Berufungsurteil überhaupt nicht auf. Stattdessen stellt es für die Beurteilung der Entscheidungsreife des Leistungsklageverfahrens - unter ersichtlich fehlsamer Bezugnahme auf das -, NJW 2006, S. 515 <516 f. Rn. 12 f.> - ausdrücklich auf den Zeitpunkt "unmittelbar vor Schluss der […] mündlichen Verhandlung" des Feststellungsklageverfahrens - mithin unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom , auf die das Berufungsurteil ergangen ist - ab. Dieser unzutreffende Beurteilungszeitpunkt liegt ersichtlich auch der impliziten Feststellung der Entscheidungsreife des Feststellungsklageverfahrens zugrunde. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das Landgericht nicht auf sämtliche Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses mit Blick auf ein denselben Streitgegenstand betreffendes Leistungsklageverfahren eingeht, enthält das Berufungsurteil nicht. Insbesondere findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht von einem ausnahmsweisen Nichtentfallen des Feststellungsinteresses wegen Bestehenbleibens der Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens aus der Vorinstanz (vgl. dazu aber BGHZ 18, 22 <41 f.>; 99, 340 <343 f.>) ausgegangen ist.
24cc) Dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses im Feststellungsklageverfahren mit Blick auf das Leistungsklageverfahren in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen, hat der Beschwerdeführer wiederholt deutlich vorgetragen und damit zum Kern seines Vorbringens gemacht. Dass das Landgericht in dem Berufungsurteil nicht auf sämtliche dieser Voraussetzungen eingegangen ist, sondern zu deren Vorliegen überwiegend schweigt (vgl. bb)), lässt den Schluss zu, dass der vorgenannte Vortrag des Beschwerdeführers unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.
25Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht erstmals mit, er habe im Leistungsklageverfahren in der mündlichen Verhandlung vom seine bezifferten Leistungsanträge verlesen. Hieran anknüpfend führte er mit demselben Schriftsatz aus, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz des Vorrangs der Leistungsklage ausnahmsweise von einem Nichtentfallen des Feststellungsinteresses im Feststellungsklageverfahren auszugehen wäre. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die Feststellungsklage in dem Zeitpunkt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne, entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei. Diese Rechtsausführungen wiederholte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , in der mündlichen Verhandlung am und nochmals ausführlich mit Schriftsatz vom unter Hervorhebung durch Fettdruck.
26Ebenfalls mit Schriftsatz vom begründete der Beschwerdeführer ferner in tatsächlicher Hinsicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen trotz des Vorrangs der Leistungsklage ausnahmsweise von einem Nichtentfallen des Feststellungsinteresses auszugehen sei, im Feststellungsklageverfahren nicht erfüllt seien, weil das Feststellungsklageverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Leistungsklageverfahren am mangels Klärung der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit, mangels Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und mangels erschöpfender Sachverhaltsaufklärung noch nicht entscheidungsreif gewesen sei. Auf diese Ausführungen nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , in der mündlichen Verhandlung am und nochmals ausführlich mit Schriftsatz vom Bezug.
27Mit Blick auf Deutlichkeit und Wiederholung zählt dieser - auch aus Sicht des Landgerichts für den Prozessausgang eindeutig erhebliche - Vortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zum Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers. Für das Landgericht bestand danach die Pflicht, diesen Vortrag des Beschwerdeführers zu erwägen. Dass die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses im Feststellungsklageverfahren mit Blick auf das Leistungsklageverfahren eingehen, lässt unter diesen Umständen den Schluss zu, dass das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG insoweit nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Sofern das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wollte, hätte es auch hierfür einer vertieften Begründung bedurft.
28c) Durch den Anhörungsrügebeschluss wurde die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern vertieft. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses im Feststellungsklageverfahren mit Blick auf das Leistungsklageverfahren auch im Anhörungsrügeverfahren nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen, obwohl der Beschwerdeführer das Landgericht mit der Anhörungsrüge nochmals auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, teilweise sogar unter Hervorhebung durch Fettdruck, hingewiesen hatte. Im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge heißt es gleichwohl nur allgemein, das Gericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers gehört und erwogen, teile dessen Rechtsansicht aber nicht.
29d) Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es den rechtlichen und tatsächlichen Vortrag des Beschwerdeführers dazu, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Nichtentfallen des Feststellungsinteresses im Feststellungsklageverfahren mit Blick auf das Leistungsklageverfahren nicht vorliegen, zur Kenntnis genommen, insoweit zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 112, 185 <206>; stRspr).
303. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs stellt unabhängig von dem in dem jeweiligen Verfahren verfolgten Rechtsschutzziel jedenfalls dann einen gewichtigen Grundrechtsverstoß dar, wenn er beharrlich erfolgt und sich damit nicht mehr als Versehen erklären lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 18), sondern auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Vorliegend hat die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonderes Gewicht, weil die angegriffene Entscheidung die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen grob verkennt.
IV.
31Das Urteil des Landgerichts wird hiernach gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts wird damit gegenstandslos.
V.
32Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241220.1bvr179022
Fundstelle(n):
EAAAJ-86674