Instanzenzug: Az: 1 KLs 2090 Js 49581/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit Cannabis in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.255,62 € sowie sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.084,38 € und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.700 € angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
32. Die Einziehungsanordnungen sind weitgehend ohne Rechtsfehler. Allerdings hält die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB lediglich in Höhe von 12.855,62 € der revisionsrechtlichen Kontrolle stand; im Übrigen entfällt diese in Höhe von 8.400 €. Im Einzelnen:
4a) Die Anordnungen der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB in Höhe von 4.084,38 € und der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 16.700 € lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
5b) Hingegen erweist sich die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft, soweit sie einen Betrag in Höhe von 12.855,62 € übersteigt.
6aa) Der Angeklagte erlangte durch die jeweilige Tat in den Fällen II. 2.a, c, d, e, h und 4.b der Urteilsgründe einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.940 € (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer hiervon das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von 4.084,38 € in Abzug gebracht, welches aus den festgestellten Taten stammt. Insgesamt ergibt sich insoweit ein Einziehungsbetrag in Höhe von 12.855,62 €. Da das jeweilige Bargeld nicht mehr vorhanden war und seine Einziehung daher nicht möglich gewesen ist, ist in Höhe des vorgenannten Betrages die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen gewesen.
7bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € betreffend die Fälle II. 3.c und 3.f der Urteilsgründe angeordnet hat, wird dies von den Feststellungen nicht getragen.
8(1) Die Einziehung des vorgenannten Betrages kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass es sich um Erträge aus den urteilsgegenständlichen Taten handelt (vgl. , juris Rn. 11 mwN). Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt.
9(2) Eine Abschöpfung des Betrages in vorgenannter Höhe kann auch nicht mit Blick auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB Bestand haben. Denn die Voraussetzungen für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen sind nicht dargetan.
10(a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. Sofern die betreffenden Gegenstände einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden können oder könnten, scheidet eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) beziehungsweise ihres Wertes (§ 73c StGB) aus. Vielmehr ist dann eine Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB beziehungsweise des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB einem (gesonderten) Verfahren wegen dieser anderen Straftaten vorbehalten. § 73a Abs. 1 StGB ist mithin subsidiär gegenüber § 73 Abs. 1 StGB (st. Rspr.; s. insgesamt etwa , NStZ-RR 2022, 109, 110 mwN).
11(b) Nach diesen Maßstäben scheidet eine auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte durch den Verkauf von Marihuana im Fall II. 3.c der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 8.000 € und im Fall II. 3.f der Urteilsgründe einen solchen in Höhe von 400 €. Da der Angeklagte hinsichtlich dieser Taten jedoch weder angeklagt noch abgeurteilt worden ist, hat die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB oder des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB (gegebenenfalls) in einem gesonderten Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen der Herkunftstaten zu erfolgen.
12cc) Der Senat setzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.400 € herab; dieser entfällt.
133. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220125B3STR524.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-86622