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HR | Einzutragende Personalien der Geschäftsführer
In das Handelsregister einzutragen ist der Wohnort, nicht aber die Wohnanschrift der Geschäftsführer einer GmbH.
Die einzige konkrete Regelung betreffend die Personalien der in das Handelsregister einzutragenden Geschäftsführer findet sich in § 43 Nr. 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 387 Abs. 2 FamFG erlassenen Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (HRV). Danach sind die Geschäftsführer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Tatsachen, die nach der HRV ins Handelsregister einzutragen sind, müssen Inhalt der entsprechenden Anmeldung sein. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Anmeldung nur unvollständig i. S. des § 382 Abs. 4 Alt. 1 FamFG ist, wenn einzutragende Tatsachen nicht mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Wohnanschrift der Geschäftsführe...