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Der persönliche Geltungsbereich des OECD-Musterabkommens 2017
[i]Völkerrechtlicher Charakter und nur Steuerrecht zuweisende FunktionEin DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der sich hinsichtlich des Zustandekommens und der Auslegung nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge v. richtet. Die Vertragsstaaten legen hierbei bilateral für grenzüberschreitende Steuersachverhalte fest, wie die Besteuerungsbefugnis aufgeteilt wird und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Durch ein DBA kann jedoch keine Steuerpflicht in einem der Vertragsstaaten begründet werden. Der Einkünftebegriff der DBA ist gegenüber den Normen des jeweiligen nationalen Rechts eigenständig. Die Einkünfteermittlung richtet sich grds. nach den Regelungen des nationalen Rechts des Anwenderstaates, es sei denn, das DBA hat abweichende Regelungen getroffen, dann sind diese grds. vorrangig.
I. Subjektiver Anwendungsbereich nach Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017
In Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 wird der subjektive Anwendungsbereich festgelegt, also auf welche Personen die DBA-Regelungen überhaupt Anwendung finden. Es wird festgelegt, ob ein Steuersubjekt abkommensberechtigt ist, sich also auf die Regelungen eines DBA berufen kann.
[i]Anwendung auf natürliche Personen, Gesellschaften und PersonenvereinigungenDer Begriff „Person“, der in Art. 1 Abs. 1 OECD-MA 2017 genannt wird, umfasst gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA 2017 natürliche Personen, Gesellschaften sowie alle Personenverei...