Instanzenzug: LG Dresden Az: 3 KLs 425 Js 54372/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit „verbotenem“ Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis in acht Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis, mit „verbotenem“ Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis und mit „verbotenem“ Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 851.750 Euro abzüglich des Wertes der auf drei Hardware-Wallet Ledger sichergestellten Kryptowährung (Asservaten-Nrn. N. , Na. und , nämlich B. , E. /E. und Q. ) angeordnet.
2Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
31. Im Fall 9 der Urteilsgründe hält das Urteil revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe Anfang November 2023 mindestens 30 Kilogramm Marihuana und mindestens ein Kilogramm Haschisch – jeweils von guter Qualität – von seinen Lieferanten übernommen, um diese mit Ausnahme von 500 Gramm, die für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ein Teil dieser Cannabismengen wurde – neben Reizstoffsprühgeräten und einem Messer – bei der Durchsuchung der von dem Angeklagten genutzten Wohnungen gefunden und sichergestellt, ebenso wie 13.050 Euro in bar und eine „Ledger Hardware-Wallet“, auf der sich Teile der Einnahmen aus dem Cannabishandel in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe in Form von Kryptowährung befanden.
4Es ist in der Beweiswürdigung nicht belegt, dass sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in diesem Fall auf 30 Kilogramm Marihuana bezog. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tat wesentlich auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt, der indes den Handel mit lediglich 20 Kilogramm Marihuana eingeräumt hat. Woraus sich die Differenz von zehn Kilogramm ergeben sollte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
5Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben, obwohl das (bewaffnete) Handeltreiben mit jedenfalls einem Kilogramm Haschisch guter Qualität rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nur betroffen, soweit es um die Menge des gehandelten Marihuanas geht und unterliegen in diesem Umfang der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Die weitergehenden Feststellungen zu diesem Fall können hingegen bestehen bleiben.
62. Der Wegfall der im Fall 9 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (eine der beiden Einsatzstrafen) entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, ohne dass es insoweit der Aufhebung von Feststellungen bedarf.
73. Die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe bedürfen der Änderung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Bei der rechtlichen Bewertung der Taten 2, 3 und 6 ist der vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilte Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch (insgesamt mehr als 60 Gramm) gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG hinter dem festgestellten Erwerb von Cannabis (mehr als 25 Gramm je Tag) gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG zurückgetreten (vgl. , Rn. 12). Bei den Taten 1, 4, 5, 7 und 8 war das erworbene Cannabis ausschließlich zum Handeltreiben bestimmt, so dass der Besitz rechtlich im Handeltreiben aufgegangen ist.
…
Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens und des Besitzes als „verboten“ ist nicht erforderlich gewesen, denn Straftaten nach dem KCanG betreffen ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln (vgl. , Rn. 6).
8Dem schließt sich der Senat an und ändert die Schuldsprüche entsprechend. Die Änderungen infolge abweichender konkurrenzrechtlicher Bewertung lassen die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen angesichts des unveränderten Unrechtsgehalts unberührt.
94. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Soweit das Landgericht von dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag einen Abzug in Höhe des Wertes sichergestellter Gegenstände hat vornehmen wollen, ist der entsprechende Zusatz zum Einziehungsausspruch als bloßer Hinweis auf die im Vollstreckungsverfahren zu beachtende Anrechnung der durch Verwertung der sichergestellten Gegenstände erzielten Erlöse auszulegen. Da der Wert der Gegenstände nicht ohne weiteres zu bestimmen ist, wäre der Einziehungsausspruch aus sich heraus nicht vollstreckbar, was das Landgericht nicht beabsichtigt haben kann. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Gegenstände – deren Einziehung gerade nicht beabsichtigt gewesen ist – überhaupt auf den Staat übergegangen sind, denn die Urteilsgründe schweigen zum nicht selbstverständlichen Verhalten der Staatsanwaltschaft auf den vom Angeklagten erklärten Verzicht (vgl. UA S. 17). Der Zusatz hat demnach zu entfallen, ohne dass darin ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt.
10Auch dem folgt der Senat. Insbesondere liegt in der Streichung des Zusatzes, der den Angeklagten allenfalls – wegen der daraus resultierenden mangelnden Vollstreckbarkeit der Einziehungsanordnung – zu Unrecht begünstigen könnte, keine vom Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO erfasste Benachteiligung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 19).
115. Für die neue Verhandlung zu Fall 9 der Urteilsgründe weist der Senat darauf hin, dass ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis ausscheiden könnte, weil der Besitz – soweit die Handelsmenge reicht – im (bewaffneten) Handeltreiben aufgehen könnte und – soweit der Angeklagte das Cannabis selbst konsumieren wollte – im Erwerb von Cannabis.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR574.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-86542