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Online-Nachricht - Dienstag, 04.03.2025

Körperschaftsteuer | Festsetzung eines auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens erlassen (Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung v. - FM3-S 2861-1/10).

Hintergrund: Das BVerfG hat eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995; § 37 Abs 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. ) als unzulässig verworfen (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 26.11.2021). Zudem hat der BFH entschieden, dass sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. ) entfallenden Solidaritätszuschlags ergibt (, BStBl II S. 853 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.11.2024).

Nach der nun erlassenen Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  • Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom entfallenden Solidaritätszuschlags werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.

  • Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom entfallenden Solidaritätszuschlags.

  • Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Hinweis:

Weitere Details zur Klageerhebung ergeben sich aus der Verfügung selbst, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist.

Quelle: Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung v. - FM3-S 2861-1/10 (il)

Fundstelle(n):
AAAAJ-86496