1. Unterlässt das zuständige Standesamt pflichtwidrig den Hinweis auf einen hinterlegten Erbvertrag, aus dem sich ein Nacherbenrecht ergibt, so entsteht der Amtshaftungsanspruch des beeinträchtigten Nacherben bereits mit dem Eintritt des Erbfalls, auch wenn sich der konkrete Schaden erst bei Eintritt des Nacherbfalls realisiert.
2. In diesem Fall ist regelmäßig ein berechtigtes Interesse des beeinträchtigten Nacherben zu bejahen, schon vor dem Nacherbfall die Verletzung einer Amtspflicht durch das zuständige Standesamt gerichtlich feststellen zu lassen.
3. Eine etwaige Hemmung der Verjährung dieses Amtshaftungsanspruchs entsprechend § 206 BGB wegen Unkenntnis des ihn begünstigenden Erbvertrags endet mit dem Zeitpunkt, in dem der beeinträchtigte Nacherbe von Umständen Kenntnis erlangt, die Anlass zu Nachforschungen geben. Auf eine positive Kenntnis der Person des Schuldners kommt es hierbei nicht an.
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