1. Klageanträge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen. Bei einer unvertretenen Klägerin kann nicht auf eine Rücknahme bezüglich des Merkzeichens G geschlossen werden, wenn sie erklärt, dass sie das Merkzeichen B begehrt.
2. Sofern das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung beantragt wird, muss sich diese auf die Orientierungsfähigkeit auswirken. Die Diagnose einer psychischen Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Störung genügt nicht.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.11.2024 - L 7 SB 56/22