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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 7 SB 56/22

Gesetze: SGB IX § 152 Abs. 4; SGB IX § 228 Abs. 1; SGB IX § 229 Abs. 1; SGB IX § 229 Abs. 2; VMG Teil D Nr. 1d; VMG Teil D Nr. 1e; VMG Teil D Nr. 1f; VMG Teil D Nr. 2c

Leitsatz

Leitsatz:

1. Klageanträge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen. Bei einer unvertretenen Klägerin kann nicht auf eine Rücknahme bezüglich des Merkzeichens G geschlossen werden, wenn sie erklärt, dass sie das Merkzeichen B begehrt.

2. Sofern das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung beantragt wird, muss sich diese auf die Orientierungsfähigkeit auswirken. Die Diagnose einer psychischen Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Störung genügt nicht.

Fundstelle(n):
HAAAJ-86485

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.11.2024 - L 7 SB 56/22

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