1. Ein Krankenhaus hat gegenüber der Pflegekasse keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn das Ende der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der Pflegekasse nicht mitgeteilt und stattdessen über diesen Zeitpunkt hinaus (bis zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung) vollstationäre Krankenhausbehandlung erbracht und abgerechnet wird.
2. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fremdgeschäftsführungswille vorliegt (hier verneint).
3. Die Rechtsprechung zum Notfall-Rehabilitationsanspruch ( - juris) ist auf einen derartigen Fall nicht übertragbar.
Fundstelle(n): DAAAJ-86482
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.01.2025 - L 4 P 1780/22
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