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Einkommensteuer | Künstlerische Tätigkeit eines Tätowierers (FG)
Die Tätigkeit eines Tätowierers
kann künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten freiberuflichen
Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen (,AO; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist, § § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
Sachverhalt: Der Kläger ist seit 2013 als Tätowierer tätig. In seiner Einkomme...