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Bei strafrechtlicher Einziehung reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Der BFH hat die Frage entschieden, dass eine Einziehung von Taterträgen im Strafverfahren die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer reduziert. Somit ist nicht der Weg über Billigkeitsmaßnahmen einzuschlagen. Im Fall ging es um Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), wobei die solchermaßen generierten Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Die Entscheidung hat über die konkrete Konstellation hinaus erhebliche Bedeutung für das Besteuerungs- aber auch das Steuerstrafverfahren.
I. Leitsätze
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze im Wege der teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (amtlicher Leitsatz).
Die Auftragsvergabe an Bauunternehmen gegen Bestechungslohn ist ein der Umsatzsteuer unterfallender Vorgang, weil hierbei ein Wirtschaftssektor gegeben ist, der an...