Gesetze: DBA LUX 1958/2009 Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, DBA LUX 1958/2009 Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, DBA LUX 1958/2009 Art. 20 Abs. 2 S. 3, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 2, KStG § 8b Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, InvStG 2004 § 2 Abs. 1 S. 1, InvStG 2004 § 2 Abs. 2, InvStG 2004 § 2 Abs. 8 S. 1, InvStG 2004 § 1 S. 2, InvStG 2004 § 1 Abs. 1 Nr. 3
Mindestens 25%ige Beteiligung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) an einer luxemburgischen Investmentgesellschaft
(SICAV): VVaG keine Kapitalgesellschaft im Sinne des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/2009
wegen Anwendbarkeit des InvStG 2004 keine Steuerbefreiung der Ausschüttungen der SICAV nach § 8b KStG
Leitsatz
1. Bei den Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV (Spezialinvestmentfonds mit variablem Kapital; société d'investissement
à capital variable – fonds d'investissement spécialisé) handelt es sich um Einkünfte aus Aktien, weil die SICAV eine besondere
Form der Luxemburger société anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist (vgl. , BFH/NV 2024 S.
759).
2. Ist ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit mindestens 25 % an einer SICAV beteiligt, so steht
ihm für Aussschüttungen der SICAV das Schachtelprivileg nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/2009 nicht zu, da zwar
die SICAV, nicht aber der VVaG eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/2009 darstellt.
3. Mangels eigenständiger Definition oder sonstiger Anknüpfungspunkte für die Begriffsbestimmung im DBA-Luxemburg 1958/2009
ist für den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verständnis Deutschlands als Anwenderstaat maßgeblich (vgl. , BFH/NV 2024 S. 759). Es ist auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abzustellen. Nach dem maßgeblichen
innerstaatlichen Recht ist ein VVaG nicht als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren.
4. Die SICAV ist mit einer inländischen Investmentaktiengesellschaft vergleichbar und fällt somit als Kapitalgesellschaft
unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Ihre Auszahlungen sind aber nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 8b KStG steuerfrei,
da die SICAV als ausländisches Investmentvermögen im Sinne von § 2 Abs. 8 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 1 Satz 2 InvG anzusehen
ist, auf das das InvStG 2004 anwendbar ist, und da das InvStG 2004 als Sonderregelung (lex specialis) abweichende steuerliche
Vorschriften im EStG, KStG und GewStG verdrängt.
5. Befinden sich die Investmentanteile des VVaG an der SICAV in seinem Betriebsvermögen und sind die Ausschüttungen des SICAV
deshalb als Betriebseinnahmen zu qualifizieren, so kommt eine (Um-)Qualifizierung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach der Spezialregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz InvStG 2004 nicht in Betracht, da gemäß
der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InvStG 2004 auf Ausschüttungen auf diese Investmentanteile
§ 8b Abs. 1 KStG außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 InvStG 2004 nicht anzuwenden ist.
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