Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG München  v. - 7 K 239/22

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1 S. 1, KStG § 8b Abs. 2 S. 1, KStG § 8b Abs. 3 S. 1, KStG § 8b Abs. 3 S. 3, InsO § 143 Abs. 1, InsO § 134, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Vermeintlicher Aktienerwerb einer GmbH von einem nach dem Schneeballsystem vorgehenden Anlagebetrüger: außerbilanzielle Hinzurechnungen der infolge der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Anlagebetrügers an den Insolvenzverwalter zu leistenden Rückzahlungen bezüglich des Anlagekapitals bzw. der Scheinrendite

Anwendbarkeit von § 8b Abs. 2 KStG bzw. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG

steuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier: Aktien) im Rahmen eines Schneeballsystems

Leitsatz

1. Wurde einer GmbH von einem betrügerischen Schneeballsystembetreiber der Erwerb von Aktien in ein Depot sowie bei Beendigung des vermeintlichen Aktieninvestments ein vermeintlicher – nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier – Gewinn aus der Aktienveräußerung vorgegaukelt und das Anlagekapital sowie der vermeintliche Gewinn (Scheinrendite) ausgezahlt, so steht, wenn in einem späteren Jahr nach dem Zusammenbruch des Schneeballsystems infolge der Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Anlagebetrügers eine Rückzahlung an den Insolvenzverwalter geleistet werden muss, die Rückzahlung nicht im Zusammenhang mit einem „Anteil” im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG und unterfällt deswegen nicht der außerbilanziellen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.

2. Soweit die Rückzahlungsverpflichtung an den Insolvenzverwalter jedoch die nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei bezogenen Gewinne aus der vermeintlichen Veräußerung von Aktien (Scheinrendite) umfasst, kann in dem späteren Jahr, in dem der Insolvenzverwalter die Rückzahlung fordert, eine außerbilanzielle Hinzurechnung bei der GmbH nach Maßgabe des § 8b Abs. 2 KStG erfolgen; denn insoweit liegen negative Einnahmen vor, die einer korrespondieren Behandlung nach § 8b Abs. 2 KStG (Steuerfreiheit) unterliegen.

3. Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein Anteil im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG – bei abweichender zivilrechtlicher Zuordnung – wirtschaftlich zuzurechnen ist. Daran fehlt es, wenn bei einem betrügerischen Schneeballsystem dem Anleger lediglich der Erwerb -tatsächlich nicht vorhandener – Aktien vorgegaukelt wird.

4. Im Gegensatz zu § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfordert § 8b Abs. 2 KStG für die Steuerfreistellung keine Objektbezogenheit. Vielmehr knüpft diese Vorschrift an die rechtliche Qualifizierung der Gewinne als Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG an. Diese Qualifizierung bestimmt sich aber nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen nach der Sicht des Anlegers. Der Zuordnung von Rückzahlungen von Veräußerungsgewinnen als negative Einnahmen unter § 8b Abs. 2 KStG steht nicht entgegen, dass von § 8b Abs. 2 KStG regelmäßig Sachsituationen erfasst werden, die zu einem Gewinn führen, während nach der Regelungsstruktur des § 8b KStG entsprechende Vorgänge, die zu Verlusten führen, unter § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG fallen.

5. Die insolvenzrechtliche Anfechtung löst kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aus.

Fundstelle(n):
WAAAJ-86373

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG München v. 17.12.2024 - 7 K 239/22

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen