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BFH 25.09.2024 XI R 6/23, Kommentierte Nachricht

Umsatzsteuer | Minderung der Umsatzsteuer bei Einziehung des strafrechtlichen Taterfolgs

Die Umsatzsteuer ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zugunsten des Unternehmers zu berichtigen, wenn die an ihn gezahlten Bestechungsgelder, die der Umsatzsteuer unterlagen, vom Strafgericht nach § 73 StGB eingezogen werden.

Zwar muss der Unternehmer die eingezogenen Beträge nicht an den Leistungsempfänger, der ihn bestochen hatte, zurückzahlen, sondern an die Justizkasse und damit an einen Dritten. Es ist aber verfassungsrechtlich geboten, die Regelung zur Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach ihrem Sinn und Zweck einzuschränken, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.

[i]Kläger erteilte Bauaufträge und erhielt hierfür BestechungsgelderDer Kläger war Ingenieur in einem Immobilienunternehmen und erhielt im Zeitraum 2011 bis 2015 Bestechungsgelder für die Vergabe von Aufträgen in den Jahren 2011 bis 2014 i. H. von insgesamt ca. 340.000 €; im Streitjahr 2015 floss ihm eine Zahlung...

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Minderung der Umsatzsteuer bei Einziehung des strafrechtlichen Taterfolgs

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