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Klimaschutzbedingte Anpassung von Restnutzungsdauer und Abschreibungsmethode
I. Sachverhalt
Die U stellt bisher neben klimafreundlichen Heizungen (Luft-Wärme-Pumpen usw.) überwiegend noch fossile Heizungen her. Die Restnutzungsdauer der dafür eingesetzten maschinellen Anlagen beträgt gerechnet ab dem acht Jahre. Angesichts geänderter klimapolitischer Gesetze beschließen die Gremien der U im Dezember 2024, die Produktion fossiler Heizungen Ende 2029 einzustellen. U erwartet bis dahin beständig rückgehende Umsätze und damit auch rückläufige Auslastungen der Maschinen. Die Maschinen werden bisher linear abgeschrieben.
Ein Teil der Maschinen lässt sich mit vertretbarem Aufwand für die Produktion der klimafreundlichen Heizungen umrüsten, der größere Teil aber nicht. Für die nicht umrüstbaren Anlagen wurden seinerzeit z. T. Investitionszuschüsse vereinnahmt und in einem Sonderposten passiviert, der parallel zur Abschreibung der Maschinen aufgelöst wird. Ein außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf der Maschinen zum ist nicht indiziert.
II. Fragestellungen
Welche Wirkungen hat die geplante Produktionseinstellung 2029 auf die planmäßige Abschreibung der Maschinen sowie auf den passiven Sonderposten?
Ist auch ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung (Maschine) bzw. Auflösung (Sonderposten) zulässig?