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BFH Urteil v. - IV R 108/87 BStBl 1989 II S. 451

Gesetze: BGB §§ 1416, 1424, 1450EStG (1971) § 52 Abs. 5EStG (1971) § 55 Abs. 5, 7EStG (1975) § 52 Abs. 2

Leitsatz

Entgegen dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 EStG (1975) (§ 52 Abs. 5 Satz 2 EStG (1971)) sind von der Besteuerung auch Bodengewinne aufgrund von Grundstücksentnahmen nach dem ausgenommen, wenn die Entnahme dazu dient, einen vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag zu erfüllen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 451
BFH/NV 1989 S. 18 Nr. 5
BFHE S. 117 Nr. 156,
UAAAA-97687

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BFH, Urteil v. 19.01.1989 - IV R 108/87

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