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NWB Nr. 10 vom Seite 639

Schwangeren- und Mutterschutz aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin (Teil 1)

Arbeitgeber als Verantwortlicher für den betrieblichen und arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz

Gerald Eilts

In den vergangenen Jahrzehnten sind viele Regelungen zum Schwangeren- und Mutterschutz in Kraft getreten, die die Interessen der Beschäftigten, aber auch der Arbeitgeber berücksichtigen. Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes im Betrieb ist der Arbeitgeber, der die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen muss. Der Mutterschutz bedarf weder der Zustimmung durch die Mitarbeiterin noch muss er von dieser separat beantragt werden. Das bedeutet auch, dass eine Mitarbeiterin grds. nicht auf den Mutterschutz verzichten kann. Im ersten Teil des Beitrags (Teil 2 erscheint in NWB 14/2025) geht es insbesondere um den Arbeitgeber als Verantwortlichen für den betrieblichen und arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz sowie die daraus resultierenden Ansprüche der schwangeren/stillenden Arbeitnehmerin.

I. Persönlicher Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes

[i]Mehr Übersichtlichkeit im Vergleich zur früheren RechtslageZum ist das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)“ v.  (BGBl 2017 I S. 1228) in Kraft getreten. Das neue MuSchG löste das damalige „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“ v.  ab. Das „neue“ MuSchG hat aber „das Rad nicht neu erfunden“. Viele der bekannten R...

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