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BGH Beschluss v. - 1 StR 433/24

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 7 KLs 600 Js 36186/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen („Wertersatz“) in Höhe von 429.500 Euro angeordnet.

2Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt lediglich zu einer Änderung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

4a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die betrügerisch erlangten Geldbeträge von insgesamt 429.500 Euro entweder verbraucht oder mit anderem Bargeld vermischt hatte, und seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 7373c StGB deren Wert zugrunde gelegt. Dabei hat es übersehen, dass der Angeklagte in Fall C.III.3 der Urteilsgründe lediglich 50.000 Euro und nicht 85.000 Euro erlangt hatte. Zwar hatte der Angeklagte mit dem Geschädigten vereinbart, für diesen gegen Zahlung von 85.000 Euro bei einem Schreiner ein „Tinyhaus“ bauen zu lassen, ein solches Bauvorhaben aber nur vorgespiegelt. Darüber hinaus hatte er vorgetäuscht, der Geschädigte könne die der Betreiberin des Campingplatzes für den angemieteten Dauerstellplatz bezahlten 35.000 Euro von den Nachmietern bei Aufgabe und Weitervergabe seines Stellplatzes zurückerhalten und so die vom Angeklagten geforderten 85.000 Euro teilweise finanzieren, obwohl ein solcher Anspruch auf Rückerstattung nicht bestand. Aufgrund dieses Täuschungsszenarios erklärte sich der Geschädigte mit einer Verrechnung in Höhe von 35.000 Euro einverstanden und händigte dem Angeklagten sodann 50.000 Euro in bar aus. Da der Angeklagte in Höhe der angeblichen Verrechnung nichts erlangte, hat die Einziehungsentscheidung insoweit keinen Bestand. Der einzuziehende Betrag reduziert sich entsprechend.

5b) Soweit das Landgericht bei der Begründung seiner Einziehungsentscheidung ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte mit der „formlosen Einziehung der bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat“ und die bei ihm sichergestellten 230.900 Euro erst „im Rahmen der Vollstreckung“ angerechnet würden, ist dies rechtsfehlerhaft.

6Aufgrund des Einverständnisses des Angeklagten mit der außergerichtlichen Einziehung der 230.900 Euro ist dieser Betrag von dem errechneten Wertersatzbetrag abzuziehen. Denn durch den in dieser Erklärung des Angeklagten liegenden wirksamen Verzicht ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entwickelten Grundsätzen (vgl.  Rn. 33, BGHSt 63, 305 ff.) der staatliche Zahlungsanspruch erloschen. Der einzuziehende Betrag ist um den genannten Betrag zu mindern. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber der von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung ( Rn. 4 mwN).

7Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts ist deshalb lediglich in Höhe eines Gesamtbetrags von 163.600 Euro rechtsfehlerfrei und durch den Senat entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

82. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl.  Rn. 15; Beschluss vom – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

Jäger                         Fischer                         Bär

              Munk                   Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181224B1STR433.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-86268