Sozialversicherung | Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (LSG)
Wer in einem gemeinnützig geführten
Museum tätig wird und dafür 5 € pro Stunde erhält, übt eine
ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es
sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Hessisches
Landessozialgericht, Urteil v.
- L 1
BA 64/23; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.
Die Richter der ersten beiden Instanzen verneinten eine Beitragspflicht:
Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor.
Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollen. Die Vergütung von 5 € pro Stunde hat erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und ist evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten haben, ist unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügen, kann im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht.
Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
CAAAJ-86212