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Umsatzsteuer | Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen (BFH)
Die Inanspruchnahme der in einer
Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach
§ 14c Abs.
1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung
der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den
für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der
Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster
unrichtiger Steuerausweis i.S. des
§ 14c Abs.
1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach
§ 566 Abs. 1
BGB zugerechnet werden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den...