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BGH Beschluss v. - 2 StR 570/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 12 KLs 19/23

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3 2. Die Einziehungsentscheidung hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.

4 Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rückzahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

5 3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob auch Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB (teilweise) zum Erlöschen gebracht haben (vgl. , Rn. 4 im Verfahren gegen die beiden Mittäter an der verfahrensgegenständlichen Tat).

Menges                                Appl                                Meyberg

                      Schmidt                               Lutz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125B2STR570.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-86174