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BGH Beschluss v. - 2 StR 472/23

Instanzenzug: Az: 2 StR 472/23 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/6 Kls 33/19

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten E.           wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten M.         hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorhergehenden Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht hat Einziehungsentscheidungen getroffen und ferner angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jeweils zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

2 1. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat (vgl. zum Schuldspruch in den Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG allerdings , Rn. 10), können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

3 a) Die Strafkammer hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angeklagten lediglich im Rahmen der Kompensationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angeklagten keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (, Rn. 9 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (, Rn. 6 mwN). Dies ist nicht geschehen.

4 b) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen der Angeklagten mildere Strafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht auch der gegen den Angeklagten M.         verhängten nachträglichen Gesamtstrafe die Grundlage.

5 c) Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind vom Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, hinsichtlich des Angeklagten M.             genügsame – den bislang getroffenen nicht widersprechende – Feststellungen für die neu zu bildende Gesamtstrafe zu treffen; auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat insoweit Bezug.

6 2. Auch die den Angeklagten E.               betreffende Einziehungsentscheidung kann keinen Bestand haben, soweit darin „der unter VwK-Nr. 50399/2019 eingezahlte Geldbetrag in Höhe von 6.450,00 € eingezogen“ wird. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt:

„[…] [D]as Urteil lässt nicht eindeutig erkennen, was mit dem beim Angeklagten aufgefundenen Bargeld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, wobei die – allerdings weder anhand der Feststellungen noch der sonstigen Urteilsgründe nachvollziehbare – Formulierung in der Urteilsformel die Einzahlung auf ein Justizkonto nahelegt, so dass die Geldscheine für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB bzw. § 74 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom – 2 StR 177/24 –, juris Rn. 7). Unklar bleibt insoweit auch die Formulierung der Strafkammer, dass bezogen auf das sichergestellte Geld – einerseits – der beim Angeklagten „aufgefundene Betrag“, „also“ – andererseits – in seinem Eigentum stehende „Gegenstände“ von nicht unerheblichem Wert einzuziehen waren (UA S. 17).

Insofern sind ergänzende, eindeutige Feststellungen zum Verbleib des sichergestellten Bargeldes zu treffen. Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden bisherigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“

7 Dem schließt sich der Senat an.

Menges                                Meyberg                                Schmidt

                        Lutz                                         Herold

Fundstelle(n):
GAAAJ-86173