Patentnichtigkeitssache – „Retrofit-LED-Lampe“ – teilweise Klageabweisung – Teilpriorität – teilweise Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 507 548 (im Folgenden: „Streitpatent“), das am 16. Juni 2010 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 10 2009 056 115 vom 30. November 2009 international angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 3. Juni 2011 mit der WO 2011/063999 A1 in deutscher Sprache offengelegt. Das in der Verfahrenssprache Deutsch am 29. August 2018 mit der Bezeichnung „Retrofit-LED-Lampe“ mit der EP 2 507 548 B1 veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2010 015 310.1 geführt.