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Beruf | Verstoß gegen Mitwirkungspflicht gegenüber der RAK
Ein Rechtsanwalt kommt seiner Mitwirkungspflicht nach § 56 BRAO pflichtwidrig nicht nach, wenn er eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Rechtsanwaltskammer (RAK) unbeantwortet lässt und sich nicht – nach entsprechendem Hinweis – ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Im Streitfall hatte sich der Rechtsanwalt bei der RAK über einen Anwaltskollegen wegen eines angeblich „krassen“ Standesverstoßes beschwert. Die Kammer bat ihn daraufhin in mehreren Schreiben – vergeblich – um eine Stellungnahme und belehrte ihn darüber, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen könne. Die RAK setzte ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht (§ 57 Abs. 1 BRAO) i. H. von 500 € fest. Erst jetzt berief sich der Anwalt...