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Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u. a. folgende Umsätze von der Steuer: Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden.
Bis zum waren nur von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachte Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerbefreit. Weitere Möglichkeiten oder andere Kriterien zur Bemessung der Vergleichbarkeit der Bedingungen in sozialer Hinsicht sah der Gesetzestext nicht vor. Wegen dieser unzureichenden Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Krankenhäuser in privater Trägerschaft für Umsätze, die vor 2020 ausgeführt worden sind, unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen können.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Auf die Steuerfreiheit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL kann sich eine Privatklinik nicht berufen, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für E...