Suchen
BGH Beschluss v. - 2 StR 528/24

Instanzenzug: LG Aachen Az: 92 KLs 1/24

Gründe

1    Das Landgericht hat den Angeklagten K.                      wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung „des Urteils“ des Amtsgerichts Eschweiler vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten G.        hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H.         hat es wegen räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Von einem weiteren Vorwurf hat es die Angeklagten freigesprochen. Es hat zu Lasten aller Angeklagter sowie des gegen seine Verurteilung nicht revidierenden Mitangeklagten J.          angeordnet, dass näher bezifferte Beträge der Einziehung unterliegen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel erzielen in den Einziehungsaussprüchen unter Erstreckung auf den Nichtrevidenten J.           den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten K.            führt zudem zu einer Klarstellung im Ausspruch über die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.

2    1. Die Einziehungsaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

3    a) Da die Angeklagten K.               und G.        ihre Anteile an der Beute aus der abgeurteilten Tat vom nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von dem nach Abtrennung des Verfahrens gesondert verfolgten Tatbeteiligten A.       erhielten und somit ein weiterer Beteiligter Mitverfügungsgewalt darüber hatte, haften sie auf die Einziehungsbeträge als Gesamtschuldner. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, war die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Einer individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Formel bedarf es nicht (, Rn. 14 mwN). Der Senat holt die Kennzeichnung nach und erstreckt die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten J.       , für den das gleiche gilt. 

4    b) Im Hinblick auf die – durch den Angeklagten K.              bestätigte – Einlassung des Angeklagten H.        , er habe den von ihm an einem Geldautomaten in bar abgehobenen Teilbetrag seines Beuteanteils von 2.000 Euro an den gesondert verfolgten A.          weitergegeben, nimmt der Senat auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung in die Entscheidungsformel auf, um jede Beschwer dieses Angeklagten auszuschließen.

5    c) Der Senat hat die Entscheidungsformel dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet ist.

6    2. Das Rechtsmittel des Angeklagten K.                   führt weiter zu der Klarstellung, dass bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe nicht, wie von der Jugendkammer tenoriert, das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom , sondern die darin ausgesprochene Geldstrafe einbezogen ist (vgl. , Rn. 1 mwN).

7    3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Zuschriften des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin W.       vom hat dem Senat bei der Beschlussberatung vorgelegen.

8    4. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges                         Zeng                         Meyberg

             Zimmermann                   Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090125B2STR528.24.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-86115