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BGH Beschluss v. - AnwSt (B) 4/21

Gesetze: § 359 Nr 3 StPO, § 359 Nr 5 StPO, § 367 Abs 1 S 1 StPO, § 140a Abs 1 S 2 GVG, § 116 Abs 1 S 2 BRAO

Instanzenzug: Az: AnwSt (B) 4/21 Beschlussvorgehend Az: AnwSt (B) 4/21 Beschlussvorgehend Az: AnwSt (B) 4/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 2/20vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt Az: III AG 8/19

Gründe

I.

1Das Anwaltsgericht hat gegen den Antragsteller mit Urteil vom wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am im Wege der Ersatzzustellung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden; nach seinen eigenen Angaben ist er ihm am persönlich zugegangen.

2Mit Beschluss vom hat der Senat eine gegen den Beschluss vom erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom , eingegangen bei Gericht per Telefax am25. November 2021, als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Antragsteller gemäß Beschluss des Senats vom nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt worden, nachdem eine Zustellung unter der von ihm zuletzt angegebenen Anschrift, an die auch der Beschluss vom zugestellt worden war, nicht möglich war. Am3. August 2022 ist der Beschluss nochmals formlos (unter Hinweis auf die erfolgte öffentliche Zustellung) an die Anschrift B.                      straße    ,        K.            , Schweiz übersandt worden, nachdem die Rechtsanwaltskammer Berlin diese Adresse in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (AnwZ (Brfg) 16/21) mit am eingegangenem Schreiben als ihr derzeit bekannte Korrespondenzanschrift des Antragstellers mitgeteilt hatte.

3Am hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom und die Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt sowie die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte

4Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren und im Verfahren AnwSt (B) 3/21 "im Hinblick auf die Anträge vom " Verzögerungsrüge erhoben, Ablehnungsgesuche gegen die an sämtlichen Beschlüssen beteiligten Richter und die an den Beschlüssen vom , und beteiligten Rechtsanwälte gestellt und "vorsorglich gegen die Beschlüsse vom und alle vorausgegangenen Entscheidungen jeweils Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 3 und Nr. 5 StPO" begehrt.

II.

51. Das Ablehnungsgesuch vom ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.

6a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom betreffend das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom ausgeführt hat, ist die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach der eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist, auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom - 3 StR 425/06,NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4).

7b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO mit dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es bereits mit seiner(ersten) Gehörsrüge vom verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss des Senats vom ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das erst nach den Beschlüssen des Senats vom und vom gestellte Ablehnungsgesuch vom gilt das erst recht.

82. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom ist an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weiterzuleiten.

9Da der Antragsteller im Kopf des Antragsschreibens auch das Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens angegeben hat, geht der Senat davon aus, dass sich der Antrag auch hierauf und nicht nur auf das außerdem genannte anwaltsgerichtliche Verfahren AnwSt (B) 3/21 gegen den Antragsteller beziehen soll, auch wenn die im Aufnahmeantrag genannten Daten nur mit dortigen Anträgen des Antragstellers (vom ) und einem Beschluss des Senats (vom ) korrespondieren.

10Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung hat gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 242/80, juris Rn. 2 und vom - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 mwN). Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisionsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 ARs 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 496 und vom - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 [zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO]; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. , NStZ-RR 1999, 176;Löwe-Rosenberg/Simon, StPO, 27. Aufl., § 140a GVG Rn. 8; KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl., § 140a GVG Rn. 6; MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21). War gegen ein Berufungsurteil Revision eingelegt, ist das Berufungsgericht nach dem klaren Wortlaut des § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG auch zuständig, wenn es - wie hier - nur nach § 329 Abs. 1 StPO entschieden hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 140a GVG Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 13;MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21; a.A.Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 116 BRAO Rn. 14; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 Rn. 7 zu § 140a GVG unter Verweis auf EGH NRW, Beschluss vom - (2) 6 EVY 17/88).

11Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Das ist hier, wie sich aus dem analog § 140a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 (Abschnitt V. Nr. 2 und 3) ergibt, der 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs.

Limperg                          Remmert                           Grüneberg

                    Geßner                                 Lauer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210924BANWST.B.4.21.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-86109