Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bewertung | Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten (BFH)
Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG möglich ist.
Hintergrund
Nach
§ 12 Abs. 2
ErbStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein
Wert nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
festzustellen ist, mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten
Wert anzusetzen. Nach
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert
von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des
§ 11 Abs. 2
BewG gesondert festzustellen (§ 179 AO). Nach
§ 11 Abs. 2
Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die
nicht unter
§ 11 Abs. 1
BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen
Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Lässt sich der gem...